Lands!. Verfassungörirk. v. 8. Iun.1819. 421
nchmlichen Vorzüge muß der Stellvertreter eines Ab.'geordneten vereinigen.
§. 25- Niemand kann in mehr als einem Standewählen, mehr als eine Stimme führen; doch hangt esvon einem jeden ab, der in mehr als einer Klasse Grund/eigcnthum besitzt, das Gut zu bestimmen, von dem erseine Rechte ausübcn will.
' §. 26. Die Stifter Cappel und Lemgo werden jedesdurch seinen Syndicus vertreten. Andre Wahlstimmcnmüssen persönlich erscheinen und ruhen demnach, wäh/rcnd eine Frau sic besitzt, ein Vormund oder Curatorsic verwaltet.
§. 27. Großväter, Väter, Brüder können nicht mitihren Enkeln, Söhnen und Geschwistern zugleich Wahl/Männer, noch weniger Landesabgeordnete scyn. Werdensic demnach gleichzeitig gewählt; so tritt der jüngere anJahren zurück und sein Stellvertreter ein.
H. 28. Die Mitglieder der Regierung, der Rcnt,kammer, des Konsistoriums, der obern Justizhöfe, die,jcnigen, welche Hofchargen oder Militärdienste bcklci,den, können keine Landesabgcordnete scyn. Andre dazugewählte herrschaftliche Diener müssen erst die Erlaub/,riiß des Regenten zur Annahme nacbsuchcn.
h. 29- Wer an einer Wahl Thcil nehmen darf, hatauch die Pflicht, dem an ihn ergehenden ehrenvollenRuf zu folgen, wenn nicht Krankheit, Abwesenheit undnnaufschicblichc Geschäfte ihn entschuldigen.
h. 30. Die Gegenwart von drei Viertheilcn der Be,recktigten ist bei jeder Wahl nothwcndig; erscheinen sicnicht zahlreich genug, muß deshalb ein neuer Terminangcscht werden; so geschieht cs auf Kosten derer, dieohne gesetzliche Ursache ausblicbcn.
§. Zj . Bei jeder Wahl, wo Stimmengleichheit'ein/tritt, und nicht einer der Gewählten freiwillig entsagt,entscheidet das Loos.
H. 32. Wer die Wahl ablehncn will, muß es so/gleich zu Protocoll erklären, oder binnen drei Tagen derRegierung zureichende Gründe anzcigcn.