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3 (1820)
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Lipps-Detmold.

§. 48. Die Behörden, denen die Leitung der Wahlanvcrtrauct wird, enthalten sich aller Vorschläge, jederEinmischung, sorgen für Ordnung, Ruhe; verständigendie Erschienenen mit großer Sorgfalt und ermahnen stc,gewissenhaft und rücksichtslos ihre Stimme nur Man,ncrn von bekannter Einsicht und Rechtschaffenheit zugeben.

§. 49. Die Wahlen der Landcsabgeordnctcn des er,stcn Standes geschehen in einer und derselben Hand-lung unmittelbar, die Wahlen der Abgeordneten deszweiten und des dritten Standes mittelbar durch diedazu bestimmten Wahlmänncr.

§. 20. Wer zu Lippstadt, Lemgo, Horn, Blomberg,Salzufcln, Detmold oder in Barntrup und Lage einWohnhaus, in den Acmtern und Vogteien ein der Amts,gcrichtsbarkcit unterworfenes Gut, Wohnhaus oder Stättewirklich besitzt, und der nachher anzuführenden Eigen,schäften dieser Klassen nicht ermangelt, ist ein Wählerdes zweiten oder dritten Standes.

H. 21. Für fünfzig bürgerliche Wohnhäuser in denStädten und dem Flecken Lage, und für fünfzig amcs,säßige Güter, Colonate oder Stätten auf dem Landewird immer ein Wahlmann erkohren.

§. 22. Wer als Wähler Thcil nehmen will, mußsein Vermögen selbst verwalten, weder in Concurs nochElocation stehen, im Lande wohnen und 25 Jahre zu,rückgclegt haben. Wer sich eine entehrende Strafe zu,zog, ist von jeder Wahl ausgeschlossen.

h. 23. Der Wahlmann bedarf, außer denen vomWähler begehrten Eigenschaften, ein dreißigjähriges Al,tcr, Bekcnntniß der christlichen Religion, untadelhaftenWandel, den Ruf eines verständigen rechtschaffenenMannes und ein Grundvermögen von 1000 Thalcrn,um wählbar zu scyn.

§. 24. Ein Landcsabgeordnetcr muß die EigenschaftteN des Wählers und Wahlmanns besitzen, seine Ge,danken schriftlich verständlich auszudrücken vermögen, undein Grundvermögon von 3000 Thalern haben. Die