Landst.Verfaffungsm-k. v.6. Iun. 1819» 419
§. 13. Alle diese Wahlen bedürfen der Bestätigungdes Landesherrn.
Zweiter Titeln
Nähere Angabe der zu jedem StaUd gehöregen Staatsbürger.
§. 14. Der erste Stand oder der Stand der Guts/bescher im FübstenthuM Lippe besteht aus den Stifter»Cappel und Lemgo, aus alle» Elgeuthümern schriftsäsirger- weder der städtischen Conrribution noch der Grund/fteUer des platten Landes unterworfenen Güter. DieseGüter mögen in einer Stadt öder auf dem Lande liegen-bisher dem rittcrschäftlichen Kataster einvcrkeibt gewesenfern oder Nicht, der Eigenthämer Mag adlichen oder bür-gerlichen Standes seyn, fehlt ihm nur keine der Eigen-schaften zur Ausübung des Stimmrechts; so steht ihmbei der Wahl der sieben Abgeordneten des ersten Scan/des eine Stimme zu. Zersplitterte Grundstücke ohneWohnhaus berechtigen hierzu nicht.
§. 15. Den zweiten oder den Bürgerstand vertrete»die Abgeordneten der Städte Lippstadt, Lemgo, Horn-Blomberg, Salzufeln, DetMold, Barntrup Und desFleckens Lage. Die sechs ersten Städte wählen jedeseinen Abgeordneten; Barntrup und Lage den siebente»gemeinschaftlich. ,
ß. 16 - Den dritten über den Bauernstand bilden alleerbliche Gütcrbcfchcr des platten Landes- welche unterder ersten Instanz der Aemcer stehen, sie mögen derContributiön oder Grundsteuer unterworfen feyn oder'Nicht, ohne Rücksicht auf die Größe ihrer Besitzungen;die Flecken Schwalenberg, Alverdissen, BSsingfeld, Valtcuholz, und sämmtlichc Erbköttcr ohne Unterschied der'Exemtion»
Dritter Titel»
Von de» Wahlen.
H. 17- Die Negierung schreibt die von dem Landes/Herrn verordneten Wahlen aus, die nach ihrer Vollzie-hung dessen Genehmigung bedürfen»
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