Druckschrift 
3 (1820)
Entstehung
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' Lippe-Detmold.

§. 7. Bei Einführung neuer oder Abänderung frei/hcrcr Landesgesctzc sollen die Landcsabgcordnetcn Mitwir-ken, ihr Gutachten geben, und wird, wenn jene Ver,ordmingen auf die Landesverfassung wesentlichen Einfluß .haben, ihLe Zustimmung erforderlich seyn.

§. 8. Ohne rorhergegangcne Vcrachnng und aus,drückliche Beistimmung der Landesabgeordnecen kann keineneue Steuer, sie habe auch Namen welchen sic wolle,scy direct oder indirekt, aufgelegt, keine Anleihe aufden Kredit landschaftlicher Kassen gemacht werden. Beihöchst dringenden Fällen und unaufschieblicher Eile sollenjedesmal die Deputieren des ständischen Ausschusses zukUcbcrlegung und Rcpartition zugezogen werden. VonNcbcnbedingungen bei Stcucrbcwilligung darf niemalsRede scyn, nur von richtiger und alleiniger Verwendungzu den angegebenen Zwecken.

H. 9. Die bisherigen langst bestehenden Steuern,welche im Verhältnis andrer, durch Krieg und Regen,teNwcchscl härter betroffenen, Staaten weder vielfachnoch drückend sind, bleiben vorerst noch in gewohnterArt.

§. io. Die Negierung legt, wie bisher auf jedcniLandtage, einen Etat der nökhig erachteten Bewillig«»,gen bis zum nächsten vor, den genau zu prüfen undwas des Landes Wohlfahrt fordert, dabei zu erinnern,der Landesabgeordneten besonder Pflicht ist.

§. 11 . Auch steht den Vertretern des Landes dasRecht des Vorschlags- der Anzeige, der Erinnerung beiGegenständen zu, welche die Wohlfahrt des Landes, Ver-vollkommnung der Gesetzgebung, Mißbräuche der Ver,waltung, Verbrechen einzelner Staatsdiencr umfassen.

h. 12. Außer dem Landtagsdirector, welcher nurwährend des Landtags sein Amt verwaltet, und einemLandsyndicus, der im Lande wohnt und wohl im Standeist, seinen Verpflichtungen zu genügen, wählt noch jederStand, zu leichterer und schnellerer Besorgung der land,ständischen Angelegenheiten auch außer dem Landtage,einen daurcnden Deputieren. Diese drei bilden denAusschuß.