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3 (1820)
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417
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Landst.Verfassungsurk. v. 8. Jun»i8l9» 417

verrhcilt, angeschlagen und ohne die Vcrfassungsurkundevon den Kanzeln verlesen.

P a u l i n a.

v. Funk. Helwing. Petri. v» McicN.

Versa ssüngsurkunde^

Erster Titel.

Bestimmung der Landstände, der Anzahl ihrerAbgeordneten, und deren Rechte undPflichten.

H. i. Die bisherigen Stände von Ritterschaft undStädten im Fürstenthum Lippe werden aufgehoben unddurch eine Vertretung aller Landeseinwohner erseht.

§. 2. Diese Volksvertretung ruhet auf Grundcigen-thum und bildet sich aus den drei Klassen der schriftsäsrsigen Gutsbesitzer, des Bürgerstandcs und des Bauern-standes.

§. 3- Jede dieser drei Klassen wählt aus ihrer Mittesieben Abgeordnete, die sich auf Ausschrcibcn der Lautdesrcgicrung versammeln und dann den Landtag bilden.

§. 4. Diese ein und zwanzig Abgeordneten vertrete'»die Gcsammthcit des lippeschcn Landes, nicht blos diesie gewählt habende Klasse; das Interesse des ganzenVaterlandes ist ihre heilige Pflicht»

H. 5» Die Wahl bestimmt jedem Abgeordnete» einenStellvertreter für den Fall, wenn der Tod, der Vcrrlust der erforderlichen Eigenschaften, oder die mit kamdcshcrrlicher Genehmigung erfolgte Niedcriegung seinerStelle sein Verhältniß auflöset.

H. 6. Die Abgeordneten und ihre Stellvertreter ge-loben vermöge körperlichen Eides: dem Landesherr» un-verbrüchliche Treue, den Gesetze» Gehorsam, der Ver-fassung AufrechthaltUng, dem Gemeinwohl des Vater-landcs unabläßige Aufmerksamkeit und Fürsorge-

Dritter Band. 27