416 Tippe-Detmold.
A) Landstandische Verfassungsurkufttzödes Fürstenthums Lippe vom 8. Juny1819 '
Non Gottes Gnaden Paul ine Christine Wifthelminc re. Wir wurden bisher auf mehr als eineWeife an der Erfüllung des dreizehnten Artikels dertcutschen Bundcsarte gehindert, geben aber nunmehr-mit voller Beistimmung des künftigen regierenden Für/stcn, Unfers Herrn Sohns Paul Alexander Leo,pold Licbdcn, dem Fürstenthum Lippe nachstehende laNd.'ständische Verfassungsurkundc. Möge sie dem geliebtenLande, dem sicbenzchn Jahre Unsre treue, mütterlicheFürsorge gewidmet war, bei dem nahen Ende Unsrervormundschaftlichen Negierung ein theures Vermächtnisiund die Grundlage nngestörter Einigkeit zwischen Hauptund Gliedern werden. Es bedarf keiner neuen Landes,constitutioN; cs war unnöthig. Rechte zu versichern, diezu entziehen nie Unsre Absicht war, Pflichten einzu schär.-fen, die sich von selbst verstehen. Wir wellten nur disHanptzugc der landständischen Verhältnis nach den Beedürfnissen des Uns anvcrtrauetcn Landes bezeichnen- undüberlassen cs gern der Zukunft, im segensreichen Ein,Verständnis; der künftigen Regenten und der künftigenStände, die Landcseinrichtungen, fortschreitend mit denBedürfnissen der Zeit, zu vervollkommnen und auszubilrden. Es ist das schöne Vorrecht hoher Menschenwürde,niemals still zn stehen, nie am Ziele sich zu glauben;denn was die Väter beglückte, paßt nicht Mehr ganz fürdie Söhne, was diese bedürfen, würde schwerlich mehrden Enkeln genügen; aber dagegen steht es unerschütter,Uch fest, daß wo es dem allgemeinen Wohle gilt, dempersönlichen Vortheil, den hergebrachten Gewohnheitenentsagt werden muß, und das Glück der Eesammthcitallein Richtschnur scpn und bleiben darf
Die Wahlen sollen ohne Aufenthalt angesetzt, llntzsobald sie vollendet sind, die Abgeordneten zum Landtageberufen werden. Diese Verordnung wird abgedruckt,