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3 (1820)
Entstehung
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Lippe-Detmold.

der die Errichtung zweier Kammern sagen läßtwenigstens für kleine Staaten ein Gegenstand desBedürfnisses und der Klugheit ist.

Demungeachtet. ist diese treffliche Verfassung nochnicht ins wirkliche Leben getreten.

Denn es ist erfolgt, was man kaum befürchten konnste; es erklärten sich gegen diese Verfassung theils diealten Landstande von Ritterschaft und Städten, theils(den 2. Aug. 1819) der Li'ppesche Agnat, der Fürst vonSchaumburg-Lippe, bei der Bundesversammlungzu Frankfurt,- worauf aber die Fürstin-Vormünderinzu Frankfurt die Erklärung thun ließ:daß der Fürstvon Schaumburg-Lippe weder aus seinen agnatifchenVerhältnissen, noch aus dem bestehenden Interimisti-kum, ein Einwilligungs- oder Widcrspruchsrecht adlet»ten könne."

Der Fremde kann freilich diesen seltsamen Wider-spruch sich nicht erklären, weil ihm die innern Ver-hältnisse zwischen den beiden fürstlichen Häusern Lippeunbekannt sind; allein von der Weisheit der Bundes-versammlung steht zu erwarten, daß sie die Wohlthateiner solchen Verfassung dem lippeschen Staate baldzuerkcnnen, und dieses Grundgesetz ins Leben tretenlassen werde. Selbst aber, wenn dies nicht geschehensollte; so verdient doch die treffliche Verfassung selbst,als ein geschichtliches Denkmal, einen ehrenvollenPlatz in der Reihe der vielen Derfassungsurkundcn,welche theils als schon wieder erloschene, theils alsnoch bestehende, theils als blos entworfene und nichtzur Bestätigung gekommene, in dieser Sammlung fürdie Zukunft aufbewahrt werden.