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8) Lippe-Detmold.
Äas Fürstenthum Lippe-Detmold, das der Vormund»schaftlichen Negierung der Fürstin Pauline bereits soviel verdankte, sollte aus den Händen dieser ausgezeich-neten Fürstin auch noch, vor der Niederlegung dervormundschaftlichen Regierung, eine neue l and stän-dische Verfassung erhalten. Nach einem über dieseVerfassung ausgesprochenen öffentlichen sehr gegründe-tem Urtheile in der Halleschen L. Z. 1820 Mro. 40.ist sie aus der Feder der Fürstin selbst geflos-sen; schon deshalb würde sie allgemeine Aufmerksam-seit verdienen. Allein noch mehr .wird diese durch dentrefflichen Geist erregt, der in dieser Urkunde herrscht.In ihr bewahrt sich ein milder Sinn, welcher dasRecht und die Wohlfahrt aller Staatsbürger bezweckt,Und eine weise Berücksichtigung der Zeitverhältniffe undZeitbedürfnisse, ohne doch die neue Verfassung ganzvon den vormaligen landständischen Verhältnissen imFürstenthume Lippe zu trennen, und sie, nach der Kunst- 'spräche, ohne historische Basis aufzl,führen. BesondereAuszeichnung verdient es, daß diese Verfassung dadurchder trefflichen Weim arischen sich nähert, daß sie diegcsammten Landstände in Eine Kammer vereinigt,was — abgesehen von Allem, was sich für und wi-