Druckschrift 
3 (1820)
Entstehung
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413
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Verordnung v. 15. 2a». 1816. 413

Cs wird dem Magistrat«.' der Städte und der Flecke»nachgelassen, den Landtagsdepntirten ans ihrer Mitteober ans der Bürgerschaft zu bestellen.

§. 7 . Unsere Aemter sollen zum Landtage Deputateilt felgender Zahl schicken:

Bückcbnrg zwei, Sradthagen zwei, Hagcnbnrg einen,und Arensburg einen.

Sic sollen aus den wirklichen Besitzern von Bauern-gütern gewählt werden.

§. 8 . Keiner Unserer Unterthancn vom Bauernständekann zum Landtagsdepntirten gewählt werden/ wenn ernicht das dreißigste Jahr zurückgelegt, der MilitärpflichtGenüge gcthan und allezeit einen unbescholtenen Lebens-wandel geführt hat.

tz. 9 . Die Wahl der Deputaten ist unter der Lei-tung der ordentlichen Obrigkeit vorzunchmcn.

In dem Amte Bückeburg sollen 17, in dem AmteStadthagen 19, in dem Amte Hagenbnrg 11, in demAmte Arensburg .5 Wahlmänncr ernannt, und von die,sen die Deputirten zum Landtage aus ihrer Mitte er,wählt werden.

Die Stimmen für die Wahlmänner sind zu Protokollzu geben, die Stimmen für die Deputirten sollen vonden Wahlmänncrn auf Zettel geschrieben, verschlossen über-geben, von der Obrigkeit in Bciseyn aller Wahlmänncreröffnet, lind die Wahlen nach der Mehrheit der Stim-men ausgesprochen und bekannt gemacht werden.

§. io. Nur solche Amtsnnterthanen, welche Grund-cigcnthum besitze», sollen befugt sepn, an der Wahl derDeputirten Thcil zu nehmen.

§. 11 . Es soll jährlich ein Landtag gehalten, undvon Unserer Negierung ausgeschrieben werden.

Gegeben Bückcburg den 15. Januar 1816',

Georg Wilhel m.

(I,. L.)

vt. Spring.

Langerffesdt.