Landst. Vcrf. d. Fürstcnth. Hildburgh. 409Siebenter Titel.
Auflösung der bisherigen landschaftlichenVerfassung.
H. 58. Bestimmung, wie weit die Auflösung geschieht.Die altere landschaftliche Verfassung wird, soweit sic mitden Grundsätzen und dem Geiste der gegenwärtigen nichtmehr vereinbar ist, aufgehoben. Sic behält aber, wojene keine Auskunft geben, subsidiarische Gültigkeit.
§. 59. Zeit der Auflösung. Die bisherige landschaft-liche Verbindung ist nicht eher als aufgelöst zu betrach-ten, bis die neue durch Eröffnung eines allgemeinenLandtags in Wirksamkeit treten wird.