Druckschrift 
3 (1820)
Entstehung
Seite
408
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403 Hildburghauftn-

folg feiner Beschwerde in Kenntlich gesetzt werden. Disförmliche Klage wird ebenfalls bei dem Landeshcrrn über-?geben, soll aber, vorausgesetzt, daß sie hinlänglich be-gründet und durch die Angabe der Beweismittel gehörigunterstützt ist, an bas gemeinschaftliche Ober-Appell«-kionsgericht fn Jena zur Einleitung des geeigneten Ver-fahrens und rechtlicher Entscheidung abgegeben werden.Der Landesherr bcgiebt sich für dergleichen Falle desAbolitionsrechts, des Begnadigungsrechts aber nur insofern, daß ein Diener, auf dessen Ncmotion rechtlicherkannt ist, nicht im Staatsdienste gelassen werden kann»

Sechster Titel.

Gewahr der Verfassung,

§. Zf. Unabänderlichkeit der landschaftlichen Versas/fnng. Gegenwärtiges Grundgesetz kann nur durch Ucber-cinstimmnng des Regenten und des Landtags abgcändcrkrv erden.

§. Z5. Verpflichtung der Staatsdienst- ans dieselbe.Alle Staatsbicner sind auf den Inhalt und die genaueBeobachtung dieses Vcrfassungsgcsctzes zu verpflichten.Absichtliche Verletzungen desselben werden als Verbre-chen bestraft.

Z, Zfl. Fürstlicher Revers bei Regierungs'vcranLerun-gen. Bel Regierungsvcrandcrungcn erfolgt die Huldi-gung des Landes erst dann, wenn der neue Regent dieBeobachtung, Uufrechthaltung und Handhabung der land-schaftlichen Verfassung, wie sie durch gegenwärtige Ur-kunde bestimmt worden, bei seinen fürstlichen WortenUnd Ehren schriftlich zugcsichcrt hat. Zu welchem Endein einem solchen Falle immer ein außerordentlicher Land-tag zu berufen ist. Ist dpr Regent noch unmündig; saMhrilt der Obcrvormund und Landcsrcgcnt diese Ver-sicherung für die Zeit seiner Verwaltung.

H. Zss. Garantie durch den teutsche» Bund. End-lich soll diese Verfassung unter die besondere Garantiedes tt'Utschen Bundes gestellt, und zu dcnf Ende hei deinBundestage fihergeben tprrden.