Druckschrift 
3 (1820)
Entstehung
Seite
407
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Lairdsi. Vers d. Fürstenth. Hildbukgh. 407

Rechten der Landschaft, so wie den Verpflichtungen gc-gen die Agnaten Genüge geleistet werde. Sollten den/selben und dem Interesse des Landes entgegen, Dispo-sitionen über das Domaincnvermögcn getroffen werden;so sollen diese auf bloße Einsprache der Landschaft alsvon Rechtswegen ungültig und selbst für den Landes/Herrn unverbindlich erkannt werden.

tz. 52.

§) In Ansehung des Rechts der Beschwerbeführung.

Beschwerden über die Verwaltung überhaupt und dieHandlungsweise der Staatsdicncr müssen (mir Ausnahmedes ß. 30. 2, c. bestimmten Falles vor ihrer Anbrin-gung, auf dem Landtage in Bcrakhuug und zur Abstim-mung gebracht worden seyn. Den einzelnen Staatsbür-gern ist cs gestattet, bemerkte Gebrechen oder Mißbräu-che, deren Abstellung das allgemeine Beste zu erfordernscheint, der Landschaft oder dem Landschaftsdirector zurAnzeige zu bringen.

§. 53.

L) In Ansehung des Rechts der Beschwerde undKlage gegen Staatsdicncr insbesondere.

Dgs Recht der Beschwerde und Klage gegen Staats-dienst' wird vorzüglich dadurch gesichert, daß alle Verfü-gungen des Regenten von denjenigen/ welche ihn dabeibcrathcn haben, nach Maaßgabe des Edicts über dieOrganisation des geheimen Rathscollegiums, contrasig-nirt werden müssen, und jeder Diener für die auf sei-nen Vortrag gefaßten Beschlüsse dem Regenten und demLande verantwortlich ist. Das Recht förmlicher Klagevon Seite der Landschaft findet nur gegen höhere Staats-diener in dem Falle Statt, wenn die beschwerende Hand-lung ein Vergehen in sich enthält, welches die Entschei-dung eines Gerichtshofes erfordert. In allen andernFällen tritt blos Beschwerde beim Landcshcrrn ein, wo-bei cs von den Umständen abhängt, ob eine Untersu-chung oder ein blos verantwortliches Verfahren PlatzMeist. In jedem Falle wird der Landtag von dem Er-