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Hildburghausen.
umgängliche Staatsbedürfnisse ein, aus welche Her derEtatscrrichtung nicht gerechnet war; so wird entwederder tz.,ZO. Nro. 2- bczcichnete Weg eingeschlagcn, odereine außerordentliche Versammlung der Dcpiitirtcn vcr-anscaltct.
H. 49.
4) Bei Feststellung anderer Leistungen.
Ein gleiches Verfahren findet Statt, wenn LcistttN-gen. der Unterrhanen,. welche nicht in Abgaben bestehen,gefordert oder sonst Maaßregeln genommen werden, wel-che für die Landschaft ein Interesse haben können.
50.
e) In Ansehung des landschaftlichen KasscnrechtS.
1'cber die Verhältnisse der landschaftlichen Kasse unddie ihr zu übcrwcisendctr Fonds, so wie die Errichtungeiner Schuldentilgnngskassb, wird eine besondere lieber-eiiiknnst getroffen werden, und ein Kassen.-Regulativbas Nöthigc über das Kassen , und Rechnungswesen fest-setzen. Die von dem Landschaftskasstcr vier Wochennach dem Schluß des Rechnungsjahres bei dem Aus-schuß zu übergebende Hauptrcchnung wird von diesem inmaterieller Hinsicht geprüft, und mit dessen Bemerkun-gen der Landesregierung übergeben, welche sie von derRcchnungskammcr rcvidiren laßt, und sodann in Gegen-wart des Landschaftsdirectors, eines Ausschußmitgliedes,des Syndikus und des Kassiers gewöhnlichermaßen justi-ficirt. Die abgchörten Rechnungen werden dem Land-tage bei der nächstfolgenden Zusammenkunft vorgclcgt.Der Kassenvorstand ist der gesammten Landschaft dafürverantwortlich, daß die Etats nicht überschritten undkeine unjustlficirlichcn Ausgaben auf die Kasse angewie-sen werden.
Z. 51.
k) In Ansehung der Domaiirenvenvaltung.
Diejenigen Diener, welchen die Domainen-Admi-nistration obliegt, sind dafür verantwortlich, daß den