Druckschrift 
3 (1820)
Entstehung
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405
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Laudst. Verf. d. Fürsienth. Hildburgh. 405

fchlags wegen zu ertheilcnder oder abzuändernder Gesetze.Versagt der Landesherr einem solchen Vorschläge dieSanktion; so kann der Landtag ihn noch bei zwei amHern Versammlungen wiederholen. Alle zur Vollstreckungvorhandener Gesetze nothwcndigen oder ans dep Naturdes Vcrwaltungs- und Aufsichtsrcchts fließenden Ver-ordnungen sind von der landschaftlichen Zustimmung un-abhängig. Eben so die Negulirung der kirchlichen An-gelegenheiten, so weit sic nicht das Eigenthum oder dasVerhältniß der Kirche zum Staat betrifft. Sollte dar-über, ob eine vom Landesherr» ohne landschaftlichenBelrath erlassene Vorordnung der landschaftlichen Zu-stimmung unterworfen sei), Zweifel entstehen; so bleibtsic so lange in verbindlicher Kraft, bis die Negierungdieselbe auf den Widerspruch der Landschaft zurücknimmt.

§. 48.

e) Bei Regulirung der Sraatsausgabcn und Ein-nahmen.

Die Etats, welche nach Vorschrift des landesherr-lichen Edicts vom 28. April 1810, von der Finanzbc-hörde unter Coneurrenz der gcsammrcn Landesregierungzu fertigen und hinführo immer auf drei Jahre cinzurich-ren sind, werden aus dem Geheimenrathe dem landschaft-lichen Ausschuß mitgethcilt, welcher sic prüft und mitseinem Gutachten an die Landschaft abgiebt. In dieserBeziehung sind den Standen von den landesherrlichenBehörden die erforderlichen Rechnungen, Nachwcisnugenund Aufschlüsse auf Verlangen mirzuthcilen, und ihnensoivohl von der Nothwendigkeit der gemachten Anfordeseinigen, als von der zweckmäßigen Verwendung der frü-her» Bewilligungen die vollständigste Ueberzeuaung zuverschaffen.- Der Landtag erstattet sowohl über die An-nahme der Etats,-als über die zu deren Deckung erfor-derlichen Vcrwilligungcn eine Erklärung, worauf entwe-der die sofortige landesherrliche Genehmigung und dieAusschreibung der Abgaben mittelst Patents erfolgt,oder weitere Verhandlungen eingeleikct werden. Tretenin der Zwischenzeit von einem Landtag zum andern nn-