404
Hilvburghausm.
sammlung schriftlich eingeholt werden. Die Berichte undExpeditionen des Ausschusses ergehen nicht im Namender gesummten Landschaft, sondern unter seiner cigc,nen Unterschrift, und Resolutionen darauf werden anihn gerichtet.
tz. 45. Verbot unförmlicher Versammlungen und ein/seitigcr Berichte der Deputieren. Alle Versammlungenlandständischcr Deputieren außer den Land- und Aus-schußtagen zur Berathung über landschaftliche Angele-genheiten, ohne besondere Erlaubnis, sind verboten, unddie darin gefaßten Beschlüsse ungültig. Eben so sindeinseitige Eingaben und Vorstellungen einzelnct Volks,Vertreter bei dem Regenten unerlaubt.
Fünfter Titel.
Nähere Bestimmungen über die Ausübungder landschaftlichen Rechte.
§. 46.
->) In Ansehung der Integrität des Landes und derRcgierkrngsöcrfassung.
Verträge und andere Bestimmungen, welche dm Um-fang der gegenwärtigen Landesthcile, die Lanbesrcvenüenoder die Regicrungsvcrfassung des herzoglichen Hausesbetreffen, sollen den Landständen entweder vor der Ein-gehung oder doch noch vor ihrer Ratification zur Erlhci-lung ihres Rarhcs und ihrer Zustimmung mitgerhciltwerden. Sollte dieses jemals unterbleiben und eine sol-che Disposition gegen bas Interesse des Landes vollzo-gen werden; so würde der Landschaft, außer dem Rechteder Klage gegen diejenigen Räche, welche die zeitigeMittheilung unterlassen, die Bcfugniß zustehen, bet demBundestage auf Rcscission des Vertrages oder der Ver-fügung anzutragen.
§. 47 » »
l>) In der Gesetzgebung.
Das Recht des Bciraths in der Gesetzgebung be-greift zugleich in sich das Recht der Bitte und des Vor-