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3 (1820)
Entstehung
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403
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Landst. Verf. d. Fürstenth. Hildburgs). 403

zu den Sitzungen des Landtags abordncn, welche dieSache nach ihren Beweggründen entwickeln, jedoch derlandständischen Abstimmung und Beschlußfassung nichtbeiwohnen. Die Landschaft erstattet Berichte, Erklärunggen, Vorstellungen u.s. w., wobei ste sich derselben Cu«rialien bedient, wie uachgeschle landesherrliche Becher«-den bei Derichtserstattungen. Im Falle abfälliger Er«klärungen über landesfürstliche Propostrionen hat sie dieGründe jedesmal vollständig anzugcben, worauf der- Rergcnt entweder von dem Anträge absteht, oder im Falleer die Sache Noch nicht erschöpft sinder, denselben un«ter weiterer Anführung der dafür sprechenden Gründeerneuert.

H, 42- Schluß und Auflösung des Ländtügs. DieVerhandlungen schließt ein Landcagsabschied, mit wA«chem die Versammlung entlassen wird. Durch denselbenkann der Landesherr die Versammlung vertagen, odergänzlich auflösen. Im lehtern Falle verlieren sämmt«liche Abgeordnete, den Direktor ausgenommen, ihreStellen, und es muß längstens binnen drei Monatenzu einer neuen Wahl geschritten werden. Bis diesevollendet ist, und der neue Landtag cinberufen wird,bleibt jedoch der alte Ausschuß in Thätigkeit. Erfolgtdie Anordnung zur neuen Wahl in der bestimmten -ZeitNicht; so ist die vorige Repräsentation wieder hergcsteüft

§. 44. AnSschußrage (Convente). Der Ausschußversammelt sich zU Besorgung der ihm obliegenden Ge«schäfte, so oft cs die vorliegenden Arbeiten iwthwendigmachen, auf die Einladung des Direktors, ohne dazueiner besondern Erlaubniß zu bedürfen. Bei den Ver«Handlungen desselben gelten die nämlichen Bestimmungen,welche §. Z8. bis 42. für den Landtag festgesetzt wvr«den sind. Die über die Berathungen des Ausschusseszu führenden Prvkocolle sind so zu fassen, daß die üb ei«gen Landesdeputirtcn den Gang der Verhandlungen unddie Gründe, welche einen Beschluß oder ein Gutachtenlnotivitt haben, daraus ersehen können. In dringendenund bei minder wichtigen Angelegenheiten können dieMeinungen der Ausschußdeputirte» auch außer der Verr