Druckschrift 
3 (1820)
Entstehung
Seite
392
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Z92 Hildburghauscn.

gleich wählbar. . Es ist nicht nöthig, daß der Ge/wählte im Lande wohne, wenn er sich nur in ei«nein deutschen Bnndeslandc aufhält.

§. 12 .

b) Eines städtischen Deputirtcn. Die Wahlfähigkeiteines Deputirtcn des Bürgcrstandcs erfordert dieErlangung des Bürgerrechts und dessen wirklicheAusübung in den Gemeindeversammlungen,

§- 13-

c) Eines Amtsdeputirkcn. Ein Vertreter des Bauern/standes muß entweder das Nachbarrecht einer Dorfs,gemeinde haben, oder Eigcnthstmer eines nicht im,matrikulirten Gutes, oder einer Fabrik des zuvertretenden Bezirks, lind in diesem wohnhaftsei)»,

§. 14. Fall des Zusammentreffens dieser Eigenschaf,tcn. Diejenigen, welche verschiedenen Ständen zugleichangrhörcn, sind nur in einem und zwar immer in dein,obiger Ordnung nach, früheren wählbar.

§. 1Z. Eigenschaften des geistlichen Deputieren. Dergeistliche Deputiere wird immer aus der hdhern Geist,lichkeit genommen.

§. 16. Dauer der Vertretung, Erneuerung der Wahl.Die Wahl aller Deputirtcn geschieht auf sechs Jahre.Nach dcrxn Ablauf, oder wenn eine frühere allgemeineAnstiftung der Repräsentanten erfolgt, wird eine neueWahl angeordnet, wobei jedoch die Ausgetretenen, wennsic die oben bestimmte» Eigenschaften nicht verloren ha,ben, immer wieder gewählt werden können. Erfolgtder Abgang eines Deputirtcn aus irgend einem Grundepor Beendigung der Vertretungszcit; so tritt dessen Stell,Vertreter ein, und wenn auch dieser fehlt, wird sofortzu einer Ergänzungswahl geschritten,

h. 17, Anordnung und Leitung der Wahlen. DieAnordnung allgemeiner Wahlen ergeht vom Regentenan die Landesregierung, welcher die oberste Leitung der,selben zustcht. Lille hierbei vorkommcndcn Geschäfte