Landst. Verf. d. Fürstenth. Hildburgh. 391
schäften und Unterthancn. Einen aus dem geistlichenStande.
§. 8. Art ihece Ernennung. Ihre Ernennung ge,schieht durch freie Wahl der Repräsentieren. JedeKlasse wählt die ihr zukommcndcn Abgeordneten aus ih-rer Mitte, die Ritterschaft die ihrigen gemeinschaftlich,von den Städten und Aemtcrn aber jedes Einen auSseinen Eingesessenen.
§. 9 . Aufstellung von Stellvertretern. Zugleich wer«den für die Dcputirtcn der Rittergüter zusammen zwei,und für jeden der übrlgeu Abgeordneten Ein Stellver-treter ernannt, in Ansehung deren ebenfalls gilt, wasin der Folge von den Deputaten gesagt wird.
§. 10 . Allgemeine Erfordernisse eines Dcputirtcn.Wer zu einem Depiitirten wahlfähig seyn soll, muß:
->) sich zur christlichen Religion bekennen,d) seinen Willen selbstständig erklären können unddas 29stc Jahr zurückgelcgt haben,
0 ) von unbescholtenem Ruft: und nicht im Konkursbefangen seim.
Der in Konkurs Verfallene ist nach dessen Been-digung wieder wählbar, wenn er ohne sein Ver-schulden darein verfallen war, und sämmtliche Schul-den in der Folge, bei Verbesserung seiner Vcrmö-gensumstände, vollständig berichtiget hat. Vaterund Sohn, inglcichcm Brüder können nicht z»gleicher Zeit Dcputirtenstcllcn bekleiden. Ereignetsich ein solches Zusammentreffen: so giebt die frü-here Wahl, und wenn diese nichts entscheidet, dashöhere Alter, den Vorzug.
H. 11. Besondere Eigenschaftenn) eines ritterschastlichen Dcputirtcn. Zur Bekleidungder Stelle eines Abgeordneten der Rittergutsbe-sitzer ist erforderlich der Besitz oder Mitbesitz ei-nes mit Rcpräscntationsrecht in dieser Klasse ver-sehenen (immatrikulirtcn) Ritterguts. Von meh-reren Besitzern eines solchen Gutes sind alle zu-