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3 (1820)
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393
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Landst. Vers. d. Fürstcuith. Hildburgh. 393

werden kostenfrei besorgt. Ein besonderes Regulativ,bestimmt die Art und Weise, wie sämmcliche Wahlenfür das erstemal zu vollziehen sind, welchem, wenn dieVolkswahlen in Gang gebracht sind , eine definitive Wahleordnung folgen wird.

H. -18, Prüfung der Wahlen. Sobald die Wahlenbeendigt sind, sendet die Negierung die cingegaugencnWahlbericbte mir den Wahlakten und ihrem Gutachtenüber die Gültigkeit des Statt gefundenen Verfahrens,an den Landesherr»' ein. Ist das Verfahren »nuerwerf-lich; so wird der landschaftliche Ausschuß, unter Mik-thcilung der Akten, davon in Kenntniß gesetzt. Im Ge>gentheil aber erfolgt sofort die Verfügung einer andernWahl. Findet der Ausschuß bei den Wahlen ein Be-denken; so hat er dieses mit vollständiger Darlegungseiner Gründe dem Regenten ungesäumt anzuzeigen, undauf Anordnung einer nochmaligen Wahl anzutragen.Ungültig ist jede Wahl, bei welcher die gesetzlichen For-men , oder die Vorschriften über die Eigenschaften derDeputieren nicht beobachtet worden sind, oder welchedurch Bestechung, Versprechungen oder Drohung zuStande gekommen ist. Im letztem Falle findet, nebender Nichtcrklärung der Verhandlung, noch eine Bestra-fung des dabei vorgekommcnen Verbrechens durch dieJustizbehörde Statt.

H. 19- Verhältnis; der Deputirten zu ihren Gcwalt-gcbcrn. Die Deputirten sind bei ihren Verrichtungen-von keiner Instruction ihrer Kommittenten abhängig,sondern erstarren ihre Erklärungen nach den Gesetzenund eigner freier und gewissenhafter Ueberzcugung. Siesind jedoch berechtigt und verpftichtet, besondere Bitten,Vorstellungen oder Beschwerden ihres Standes oder Be-zirks und selbst von Einzelnen aus denselben annehmen,und (unbeschadet ihrer eigenen Meinung und Abstim-mung) an die Landcsversammlung zu bringen. Siesind verbunden, ihre Wähler von den landschaftlichen.Verhandlungen und den Gründen der erfolgten Be-,schlüsse auf angemessene Art zu unterrichten; cs blci.bt