^ Verfassungsurk. v. 22- Aug. 1818. 365
in einem solchen gemeinschaftlichen Zusammentritt crör-rcrt worden ist.
tz. 72. Die Kammern rönnen einen zum Vortraggebrachten Entwurf nochmals an die Commissionen zuerückweisen.
H. 73. Ein Volt der einen Kammer an die anderegebrachter Gesctzcsentwnrf oder Vorschlag irgendeiner Art,kann, wenn er nicht Finanz/Gegenstände betrifft, mitVcrvefferungsvorschlägen, die in einer Commission nachtz. 71. erörtert worden, an die andere Kammer zurück»gegeben werden.
§« 74. Jeder gültige Beschluß einer Kammer crfor-dert, wo nicht ausdrücklich eine Ausnahme festgesetztworden ist, absolute Stimmenmehrheit bei vollzähligerVersammlung. Bei gleicher Skimmcnzahl stiebt die Stim/me des Präsidenten die Entscheidung. Tritt der Fallein, daß in Finanzsachen die Stimmen beider Kämmernzusammen gezählt werden müssen; so entscheidet bei Stim-mengleichheit die Stimme des Präsidenten der zweitenKammer.
Man stimmt ab mit lauter Stimme Und den Worten:
Einverstanden! oder: Nichtcinverstandeu! Nur beider Wahl der Candidatcn für die Präsibcntcnstelle derZweiten Kammer, — der Ausschußglieder und der Glie-der der Commissionen, entscheidet relative Stimmenmehr-heit ke: geheimer StimmcNgebung.
Die erste Kammer wird durch die Anwesenheit von10; die zweite durch die Anwesenheit von 35 Mitglie-dern, einschließlich der Präsidenten, vollzählig. Zurgültigen Berathschlägung über die Abänderung der Vrr,faffung wird in beiden Kammern die Anwesenheit vondrei Viertel der Mitglieder erfordert.
§. 7-5- Die beiden Kammern können weder im Gan-zen Noch durch Commissionen zusammen treten; sie be-schränken sich in ihrem Verhältniß Zu einander ans diegegenseitige Mittheilung ihrer Beschlüsse.
Sie stehen nur mit dem Großhcrzoglichen Staats-ministerium in unmittelbarer Geschäfksberührnng; sic kön-