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Baden.
Beschwerden einzelner Staatsbürger über Kränkungin ihren verfassungsmäßigen Gerechtsamen können vonden Kammern nicht anders als schriftlich und nur dannangenommen werden, wenn der Beschwerdeführer nach-weist, daß er sich vergebens an die geeigneten Landes-stellen und zuletzt an das Staatsministcrium um Abhülfegewendet hat.
Keine Vorstellung, Beschwerde oder Anklage kannan den Großhcrzog gebracht werden, ohne Zustimmungder Mehrheit einer jeden der beiden Kammern.
V.
Eröffnung der Ständischen Sitzungen, For-men der Bcrathungcn,
§. 68. Jeder Landtag wird in den für diesen Fallvereinigten Kammern, vom Großhcrzog in Person, odervon einem von Ihm ernannten Commissair eröffnet undgeschlossen.
H. 69- Sämmtlichc neu cintrctcnde Mitglieder schwö-ren bei Eröffnung des Landtags folgenden Eid:
„Ich schwöre Treue dem Großherzog, Gehorsam demGesetze, Beobachtung und Auftechthaltung der Staats-Verfassung, und in der Ständcversammlung nur desganzen Landes allgemeines Wohl und Bestes ohneRücksicht auf besondere Stände oder Classen nachmeiner inncrn Ueberzeugung zu berathen: So wahrmir Gott helfe und sein heiliges Evangelium."
H. sso. Kein landesherrlicher Antrag kann zur Dis-kussion und Abstimmung gebracht werden, bevor er nichtin besonder» Commissionen erörtert und darüber Vortragerstattet worden ist.
§. 71. Die landesherrlichen Cvmmissarien treten zurvorläufigen Erörterung der Entwürfe mit ständischen Com-missaricn zusammen, so oft cs von der einen oder an-dern Seite für nothwcndig erachtet wird. Keine wesent-liche Abänderung in einem Gesetzentwurf kann getroffenwerden, die nicht mit den landesherrliche» Commissarien