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3 (1820)
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Baden.

ncn keine Verfügungen treffen oder Bekanntmachungenirgend einer Art erlassen.

Deputationen dürfen sie nur, jede besonders, nacheingcholter Erlaubniß, an den Großherzog abordncn.

§. 76. Die Minister und Mitglieder des Staatsmi-Nistcriums und großherzoglichcn Commissarien habe« je-derzeit bei öffentlicher und geheimer Sitzung Zutritt injeder Kammer, und müssen bei allen Diskussionen gehörtwerden, wenn sic es verlangen. Nur bei der Abstim-mung treten sic ab, wenn sic nicht Mitglieder der Kam-mer sind. Nach ihrem Abtritt dürfen die DiseussioncttNicht wieder ausgenommen werden.

§. 77 . Nur den landesherrlichen Commissarien undden Mitgliedern der ständischen Commissionen wird ge-stattet, geschriebene Reden abzulescn; allen übrigen Mit-gliedern sind blos mündliche Vorträge gestattet.

§. 78. Die Sitzungen beider Kammern sind öffent-lich. Sie werden geheim auf das Begehren der Regie-rungs-Commissarien, bei Eröffnungen, für welche siedie Geheimhaltung nöthig erachten, und auf das Begeh-ren von drei Mitgliedern, denen nach dem Abtritt derZuhörer aber wenigstens ein Viertel der Mitglieder überdie Nothwendigkeit der geheimen Vcrathung beitretcnmuß.

h. 79. Die Reihenfolge, wornach die Abgeordnetender Grundherrcn und der Städte und Aeniter aus derVersammlung austreken, wirb auf dem ersten Landtagefür die einzelnen Wahlbezirke ein für allemal durch dasLoos bestimmt. Die Hälfte der grundherrlichen Abge-ordneten tritt im Jahr 1823 aus, und dann alle vierJahre wieder die Hälfte. Im Jahr 1921 tritt einViertel der Abgeordneten der Städte und Acmtcr unddann alle zwei Jahre wieder ein Viertel aus.

H. 80. Bei der ersten Wahlhandlung erkennt überalle, wegen Gültigkeit der Wahlen entstehenden, Strei-tigkeiten die landesherrliche Central-Commission, die mitder ersten Vollziehung des Constitutions-Gesetzes beauf-tragt werden wird.