Druckschrift 
3 (1820)
Entstehung
Seite
363
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Verfassungsurk. v. 22. Aug. 1818. 86Z

Zweck einer jeden Provinzialbchördc, aus der Zahlder in dem Provinzbczirk wohnenden Ständcglic,der, zwei Abgeordnete beizngebcn.

H. 64. Kein Gesetz, das die Verfassungsurkundc er-gänzt, erläutert oder abandert, darf ohne Zustimmungeiner Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stänrdeglicder einer jeden der beiden Kammern gegeben werden.

§. 65- Zu allen andern die Freiheit der Personenoder das Eigcnthum der Staatsangehörigen betreffendenallgemeinen neuen Landcsgesctzcn, oder zur Abänderungder authentischen Erklärung der bestehenden, ist die Zn«stimmung der absoluten Mehrheit einer jeden der beidenKammern erforderlich.

H. 66. Der Großherzog bestätigt und promulgirt dieGesetze, erläßt die zu deren Vollzug und Handhabungerforderlichen — die aus dem Aufsichts- und Vcrwal-tungsrecht abfliefienden — und alle für die Sicherheitdes Staats nöthigen Verfügungen, Reglements und all«gemeinen Verordnungen. Er erläßt auch solche, ihrerNatur nach zwar zur ständischen Berathung geeignete,aber durch das Staatswohl dringend gebotene Vcrord«nungen, deren vorübergehender Zweck durch jede Verzö-gerung vereitelt würde.

tz. 67. Die Kammern haben das Recht der Vor«stell» »g und Beschwerde; Verordnungen, worinncnBestimmungen cingeflossen, wodurch sic ihr Znstimmungs-recht für gekränkt erachten, sollen auf ihre erhobene ge-gründete Beschwerde sogleich außer Wirksamkeit gesetztwerden. Sie können den Großherzog unter Angabe derGründe um den Vorschlag eines Gesetzes bitten.Sic haben das Recht, Mißbräuche in der Verwal-tung, die zu ihrer Kcninniß gelangen, derNegierung anzuzcigen. Sic haben das Recht,Minister und die Mitglieder der oberstenStaatsbehörden wegen Verletzung der Ver-fassung oder anerkannt verfassungsmäßigerRechte förmlich an zu klagen. Ein besonderes Ge-setz soll die Fälle der Anklage, die Grade der Ahndung,Pie nrthcilende Behörde und die Procedur bestimmen.