362
Baden,
§. 60. Icdcx die Finanzen betreffende GcsetzeScnt-Wurf geht zuerst an die zweite Kammer, undkann nur dann, wenn er von dieser angenommen wor-den, vor die erste Kammer zur Abstimmung über An-nahme und Nichtannahme iin Ganzen ohne alle Abän-derung gebracht werden.
h. 61. Tritt die Mehrheit der ersten Kammer demBeschluß der zweiten nicht bei; so werden die be-jahenden und verneinenden Stimmen beiderKammern zusammen gezahlt und nach der abso-luten Mehrheit sämmtlichcr Stimmen der Srändcbe-schluß gezogen.
tz. 62. Die alten auch nicht ständigen Abgaben dür-fen nach Ablauf der Verwilligungszeit noch Sechs Mo-nate fort erhoben werden, wenn die Ständcversammlungaufgclöset wird, ehe ein neues Budget zu Stande kommt,oder wenn sich die ständischen Bcrathungcn verzögern.
§. 63- Bei Rüstungen zu einem Kriege und wäh-rend der Dauer eines Kriegs kann der Großherzog, zurschleunigen und wirksamen Erfüllung seiner Bundcspflich-tcn, auch vor eingeholter Zustimmung der Stande, gül-tige Staatsanlehen machen oder Knegssteuern ausschrci-hen. Für diesen Fall wird den Ständen eine nähereEinsicht und Mitwirkung in der Verwaltung in der Artcingcrqumt,
1 ) daß der alsdann zusammen zu berufende Aus-schuß zwei Mitglieder an die Ministerien der Fi-nanzen und des Kriegs und einen Kommissair zurKricgskasse abordneu darf, um darauf zu wachen,daß die zu Kriegszwecken erhobenen Gelder auchwirklich und ausschließlich zu diesem Zwecke ver-wendet werden, und daß derselbe
2) zu der jeweils, wegen Kriegsprästationcn aller Artaufzustcllenden Kriegskommission eben, so viele Mit-glieder abzugcbcn hat, als der Großhcrzog, ohneden Vorstand zu rechnen, zur Leitung des Marsch-Vcrpflegungs- und Lieferungswesens ernennt. Auchsoll der Ausschuß das Recht haben, zu gleichem