Druckschrift 
3 (1820)
Entstehung
Seite
361
Einzelbild herunterladen
 

Verfassungsurk. v. 22. Aug. 1818. 361

§. 58. Ts darf keine Domainc ohne Zustim,mnng der Stande veräußert werden. Ausge,nominell sind die zu Schuldentilgungen bereits beschloß,jenen Veräußerungen, Ablösungen von Lehen, Erbbe,ständen, Gülten, Zinsen, Frohndienstcn, Verkäufe vonentbehrlichen Gebäuden, von Gütern und Gefällen, diein benachbarten Staaten gelegen sind, und alle Veräuße,rungcn, dje aus staatswirthschaftlichcn Rücksichten zurBeförderung der Landescultur oder zur Aufhebung einernachtheiligen eigenen Verwaltung geschehen, Der Erlösmuß aber zu neuen Erwerbungen verwendet oder derSchuldentilgungskasse zur Verzinsung übergeben werden.Ausgenommen sind auch Täusche und Veräußert!»,gen zum Zweck der Beendigung eines, über Eigcnthums,oder Dienstbarkcitsvcrhaltuisse anhängigen, Rechtsstreits;ferner die Wicdervergcbung hcimgefallener Thron,, Nit,ter und Kammcrlehn während der Zeit der Regierungdes Regenten, dem sic selbst heimgefallen sind.

Da durch diesen und den h. 57. der Zweck der präg,malischen Sanktion über Staatsschulden und Staats,Veräußerungen vom 1. Oct. 1806 und vom 18. Nov.1808 vollständig erreicht ist; so hört die Verbindlichkeitderselben mit dem Tage auf, wo die landstandische Vcr,fassung in Wirksamkeit getreten sey» wird.

§. 59- Qhngeachtet die Domainen nach allgemeinanerkannten Grundsätzen des Staats, und Fürstenrcchtsunstreitiges Patrimonial,Eigcnthum des Regenten undseiner Familie sind,, und Wir sie auch in dieser Eigen,schaft, vermöge obhabender Pflichten als Haupt der Fa,milie, hiermit ausdrücklich bestätigen; so wollen Wirdennoch den Ertrag derselben, außer der darauf radicir,len Civilstste und außer andern darauf haftenden Lasten,solang als Wir Uns nicht durch Herstellung der Finan-zen in dem Stand befinden werden, Unsere Unterthanennach Unseren innigsten Wunsche zu erleichtern, derBestreitung der Staatslastcn ferner belassen.

Die Civillistc kann, ohne Zustimmung derStände, nicht erhöhet und, ohne Bewilligungdes Großherzvgs, niemals gemindert werden,