Verfassungsurk. v. 22» Aug. 1818» Z.5'>
tz. 18. Jeder Landescimvohner genießt der ungestör-ten Gewissensfreiheit und in, Ansehung der Art seinerGottesverehrung des gleichen Schutzes.
H. 19 . Die politischen 9techte der drei christli-chcn Neligionsthelle sind gleich.
§. 20- Das Kirchengnt und die eigenchümlichen Gü-ter und Einkünfte der Stiftungen, Unterrichts- undWohlthatigkeirsanstalten dürfen ihrem Zwecke nicht ent-zogen werden.
§. 2l. Die Dotationen der beiden Landesuniversttä-ten und anderer höherer Lehranstalten, sie mögen in ci-geuchümlichcn Gütern und Gefällen, oder in Zuschüssenaus der allgemeinen Staatskasse bestehen- sollen unge-schmälert bleiben.
H. 22- Jede, von Seite des Staats gegen seineGläubiger übernommene, Verbindlichkeit ist unverletzlich-
Das Institut der Amorcisationskasse wird in seinerVerfassung aufrecht erhalten.
§. 23. Die Berechtigungen, die durch das Edict vom23- April I >-18 den dem Großherzogthum ungehörigenehemaligen Reichsstanden und Mitgliedern der vormali-gen unmittelbaren Reichsritterschaft verliehen worden sind-bilden einen Bestandcheil der Staatsverfassung.
h, 2st- Die Rechtsverhältnisse der Staatsdiener sindin der Art, wie sie das Gesetz vom heutigen festgestellthat, durch die Verfassung garantiert.
§. 2-ö- Die Institute der weltlichen und geistlichenWittwenkasse und der Brandversicherung sollen in ihrerbisherigen Verfassung fortbestehen- und unter den Schutzder Verfassung gestellt sepn-
III.
Stand eversammlung. Rechte und Pflichtender Sräild cg lieber.
H. 26. Die Landstande sindabgethcilt.
in zwei Kammern