Druckschrift 
3 (1820)
Entstehung
Seite
355
Einzelbild herunterladen
 

Verfassungsurk. v. 22» Aug. 1818» Z.5'>

tz. 18. Jeder Landescimvohner genießt der ungestör-ten Gewissensfreiheit und in, Ansehung der Art seinerGottesverehrung des gleichen Schutzes.

H. 19 . Die politischen 9techte der drei christli-chcn Neligionsthelle sind gleich.

§. 20- Das Kirchengnt und die eigenchümlichen Gü-ter und Einkünfte der Stiftungen, Unterrichts- undWohlthatigkeirsanstalten dürfen ihrem Zwecke nicht ent-zogen werden.

§. 2l. Die Dotationen der beiden Landesuniversttä-ten und anderer höherer Lehranstalten, sie mögen in ci-geuchümlichcn Gütern und Gefällen, oder in Zuschüssenaus der allgemeinen Staatskasse bestehen- sollen unge-schmälert bleiben.

H. 22- Jede, von Seite des Staats gegen seineGläubiger übernommene, Verbindlichkeit ist unverletzlich-

Das Institut der Amorcisationskasse wird in seinerVerfassung aufrecht erhalten.

§. 23. Die Berechtigungen, die durch das Edict vom23- April I >-18 den dem Großherzogthum ungehörigenehemaligen Reichsstanden und Mitgliedern der vormali-gen unmittelbaren Reichsritterschaft verliehen worden sind-bilden einen Bestandcheil der Staatsverfassung.

h, 2st- Die Rechtsverhältnisse der Staatsdiener sindin der Art, wie sie das Gesetz vom heutigen festgestellthat, durch die Verfassung garantiert.

§. 2-ö- Die Institute der weltlichen und geistlichenWittwenkasse und der Brandversicherung sollen in ihrerbisherigen Verfassung fortbestehen- und unter den Schutzder Verfassung gestellt sepn-

III.

Stand eversammlung. Rechte und Pflichtender Sräild cg lieber.

H. 26. Die Landstande sindabgethcilt.

in zwei Kammern