Druckschrift 
3 (1820)
Entstehung
Seite
356
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Z56

Baden.

§. 27. Die erste Kammer besteht;

4) ans den Prinzen des großhcrzoglichen Hauses,

2) aus den Häuptern der standesherrlichen Familien,

3) aus dem Landcsbischoss und Einem vom Großher/zog lebenslänglich ernannten protestantischen Geist/liehen mit dem Range eines Prälaten,

4) aus acht Abgeordneten des grundherrlichcn Adels,

5) aus zwei Abgeordneten der Landesuniversttäten,

6) aus den vom Großhcrzog, ohne Rücksicht aufStand und Geburt, zu Mitgliedern dieser Kam,mer ernannten Personen.

H. 28. Die Prinzen des Hauses und die Standes/Herren treten, nach erlangter Volljährigkeit, in die Stänrdcversammlung ein. Non denjenigen staudcshcrrlichettFamilien, die in mehrere Zweige sich thcilcn, ist dasHaupt eines jeden Familienzwcigs, der im Besitz einerStandesherrschast sich befindet, Mitglied der ErstenKammer.

Während der Minderjährigkeit des Besitzers einerStandeshcrrschast ruhet Lessen Stimme.

Die Häupter der adclichen Familien, welchen derGrosiherzog eine Würde des hohen Adels verleihet, tre/ten, gleich den Standesherrcn, als erbliche Landständein die Erste Kammer. Sie müssen aber ein »ach demRechte der Erstgeburt und der Linealerbfolge erblichesStamm/ und Lehngut besitzen, das in der Grund/ undGefallsteuer, nach Abzug des Lastcnkapitals, wenigstenszu 300,000 Gulden angeschlagen ist.

§. 29- Bei der Wahl der grundhcrrlichen Abgeord/neten sind sämmtliche adelichc Besitzer von Grundherr/schäften, die das 2tste Lebensjahr zurückgelegt und imLaude ihren Wohnsitz haben, stimmfähig. Wählbar sindalle stimmfähige GruNdhcrren, die das 25ste Lebensjahrzurückgelegr haben. Jede Wahl gilt für Acht Jahre.Alle vier Jahre tritt die Hälfte der grundherrlichen De/pusteten aus.