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Baden.
durch die Bmldcsacstass'geknachtcn Ausnahme, keine Aus/nähme der Militär/Dienstpflicht.
tz. 11. Für die bereits für ablöslich erklärten Grund/lasten und Dienstpflichten und alle aus der aufgehobenenLeibeigenschaft hcrrührenden Abgaben soll durch ein Ge/setz ein angemessener Abkaufsfuß regulier werden.
§. 12- Das Gesetz vom 14. August 1617, über dieWegzugsfreihcit, wird als ein Bestaudtheil der Verfas/sung angesehen.
H. 1Z. EigcNthum und persönliche Freiheitder Badener stehen für alle auf gleiche Weise unterdem Schuhe der Verfassung.
H. 14. Die Gerichte sind unabhängig innerhalbder Gränzcn ihrer Eompctcnz.
Alle Erkenntnisse in bürgerlichen Rechtssachen müs/fett von den ordentlichen Gerichten ausgchcn.
Der Großhcrzogliche Fiscus nimmt in allen aus pri/vatrechtlichen Verhältnissen entspringenden StreitigkeitenRecht vor den Landesgerichtcn.
Niemand kann gezwungen werden, fein Eigenthumzu öffentlichen Zwecken abzugebcn, als nach Berathungund Entscheidung des Staatsministeriums, und nachvorgängigcr Entschädigung.
§. 15. Niemand darf in Kriminal fachenseinem ordentlichen Richter entzogen werden.
Niemand kann anders als in gesetzlicher Form vcr/haftet und länger als zweimal 24 Stunden im Gefäng/niß festgchaltcn werden, ohne über den Grund seinerVerhaftung vernommen zu seyn.
Der Großherzog kann erkannte Strafenmildern oder ganz Nachlassen, aber nichtschärfen.
H. 16- Alle Vermögens / Confiscativnensollen abgeschafft werden.
§. 17- Die Preßfreiheit wird nach den künfti/gen Bestimmungen der Bundesversammlung gehandhabtwerden.