Gerfassungsurk. v. 22» Äug. i8lZ. 353
H. 4. Die Regierung des LssM's ist erblich in dergroßherzvglichen Familie nach den Bestimmungen der De-claration vom 4- Oktober 1817- die als Grundlagedes Hausgesehes einen wesentlichen Bcstandtheil derVerfassung bilden und als wörtlich in gegenwärtiger Ur-kunde ausgenommen betrachtet werden soll.
H. 5. Der Eroßherzog vereinigt in Sich alle Rechteder Staatsgewalt, und übt sic unter de» in dieser Vcr-fassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus.
Seine Person ist heilig und unverletzlich.
H. 6. Das Grvßhcrzogthum hät eine ständische Ver-fassung.
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Staatsbürgerliche und politische Rechte dcb
Badener, uijd besondere Zusicherungen.
§. 7. Die Staatsbürgerlichen Rechte dekBadener sind gleich in jeder Hinsicht, wo dieVerfassung nicht namentlich und ausdrücklich eine Aus-nahme begründet.
Die großherzoglichett Staatsminister und säinrsttsicheStäatsd jener sind für die genaue Befolgung der Ver-fassung verantwortlich.
§. 8. Alle Dadeneb tragest ohne Unter-schied zu allen öffentlichen Lasten bei. AlleBefreiungen von direkten oder indirektest Ab-gaben bleiben aufgehobest.
Z. 9. Alle Staatsbürger von best drei christli-chen Konfessionen habest zu allen Civil- und Mi-litärstellen und Kirchestälstterst gleiche An-sprüche.
Alle Ausländer- welchen Mir ein StaatsaMk confe-rircst, erhaltest durch diese Verleihung unmittelbar dasZiidigenat.
§, ici. Ünterschied in der Geburt und der Religionbegründet, mit der für dir staudesherrlichcn Fqmiliest
Dritter Van»- ' 23