Druckschrift 
3 (1820)
Entstehung
Seite
353
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Gerfassungsurk. v. 22» Äug. i8lZ. 353

H. 4. Die Regierung des LssM's ist erblich in dergroßherzvglichen Familie nach den Bestimmungen der De-claration vom 4- Oktober 1817- die als Grundlagedes Hausgesehes einen wesentlichen Bcstandtheil derVerfassung bilden und als wörtlich in gegenwärtiger Ur-kunde ausgenommen betrachtet werden soll.

H. 5. Der Eroßherzog vereinigt in Sich alle Rechteder Staatsgewalt, und übt sic unter de» in dieser Vcr-fassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus.

Seine Person ist heilig und unverletzlich.

H. 6. Das Grvßhcrzogthum hät eine ständische Ver-fassung.

ll.

Staatsbürgerliche und politische Rechte dcb

Badener, uijd besondere Zusicherungen.

§. 7. Die Staatsbürgerlichen Rechte dekBadener sind gleich in jeder Hinsicht, wo dieVerfassung nicht namentlich und ausdrücklich eine Aus-nahme begründet.

Die großherzoglichett Staatsminister und säinrsttsicheStäatsd jener sind für die genaue Befolgung der Ver-fassung verantwortlich.

§. 8. Alle Dadeneb tragest ohne Unter-schied zu allen öffentlichen Lasten bei. AlleBefreiungen von direkten oder indirektest Ab-gaben bleiben aufgehobest.

Z. 9. Alle Staatsbürger von best drei christli-chen Konfessionen habest zu allen Civil- und Mi-litärstellen und Kirchestälstterst gleiche An-sprüche.

Alle Ausländer- welchen Mir ein StaatsaMk confe-rircst, erhaltest durch diese Verleihung unmittelbar dasZiidigenat.

§, ici. Ünterschied in der Geburt und der Religionbegründet, mit der für dir staudesherrlichcn Fqmiliest

Dritter Van»- ' 23