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3 (1820)
Entstehung
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Baden.

men und nur in Entwicklung der aufgestellte!» Grund-sätze ein jeder einzelner Staat seinen besonder»» Bedürf-nissen, mit Rücksicht auf bestehende Verhältnisse, folgenmöchte.

Da sich jedoch, nach den letzten, über diesen Gegen-stand bei dem Bundestage abgelegten, Abstimmungen derZeitpunkt noch nicht bestimmt voraussehcn läßt, in wel-chem die Gestaltung der ständischen Verfassung einen Ge-genstand gemeinschaftlicher Berathungen bilden dürfte;so sehen Wir Uns nunmehr veranlaßt, die Unfern Un-terthänen gegebene Zusicherung auf die Art und Weisein Erfüllung zu setze»», wie sie Unsrer inner»» freien undfesten Ueberzeugung entspricht.

VoN dein aufrichtigsten Wunsche durchdrungen, dieBande des Vertrauens zwischen Uns und Unfern» Volkeimmer fester zu knüpfen, NNd auf den» Wege, den Wiehierdurch bahnen, alle Unsre Staatseinrichtungen zu ei-ner höhcrn Vollkommenheit zu bringe»», haben Wir nach-stehende Verfassungsurkunde gegeben, und versprechenfeierlich für Uns und Unsre Nachfolger, sic treulich undgewissenhaft zu halten und halten zu lassen:

I.

Don dem Eboßhcrzogthum und der Negierungi»n Allgemeinen.

ß. i. Das Großhcrzogthnm bildet einen Bcstand-rheil des teutschen Bundes.

§.2. Alle organischen Beschlüsse der Bun,desversammlung, welche die verfassungsmä-ßig e n V e r h ä l t n i ss e T e u t sch l a n d s oder dieVcr-hältnissc teutschcr Staatsbürger im Allge-meinen betreffen, machen einen Theil desbadischen Staats rechts aus, und werden für alleKlassen von Landesangchörigcn verbindlich, nachdem sievon de»»» Staatsoberhaupte verkündet worden sind.

ß. 3 . Das Großhcrzogthum ist untheilbar undunveräußerlich in allen seinen Theilen-