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3 (1820)
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320
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Wk'cembcrg.

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§. 156. Die Mitglieder beider Kammern haben ihrStimmrecht in Person ausznüben; nur den erblichenMitgliedern der ersten Kammer ist gestattet, ihre Stim-me einem andern in der Versammlung anwesenden Mit-gliedc dieser Kammer oder einem Sohne oder dem son-stigen präsumtiven Nachfolger in der Vtandcsherrschaftzu übertragen.

Dieses besondere Recht der Stimmcnübertragungkann auf gleiche Weise auch für einen wegen Minder-jährigkeit oder anderer persönlichen Unfähigkeit unterVormundschaft stehenden Standeshcrrn vo» dessen Vor-mund ausgcübt werden.

In jedem Fall aber kann ein Mitglied der erstenKammer oder ein Stellvertreter desselben niemals mehrals Eine übertragene Srimme führen.

h. 1-57- Alle sechs Jahre muß eine neueWahl der Abgeordneten, welche nicht AmtshalberSitz und Stimme in der zweiten Kammer haben, vor-genommen werden; die bisherigen sind wiederwählbar.

tz. 158. Während dieses sechsjährigen Zeitraums er-folgt der Austritt eines Mitgliedes der Kammer, außerdem Falle des freiwilligen Entschlusses oder der gericht-lich erkannten Ausschließung (§.199.), nur dann, wenn

1) ein Mitglied das Grundvermögen, den Stand öderdas Amt, worauf dessen Befähigung beruht, zubesitzen aufhört;

2) wenn das Mitglied in der Zwischenzeit eine deroben (§. 135.) festgesetzten Eigenschaften verliert.

In solchen Fällen wird, wenn das austrctendc Mit-glied ein gewählter Abgeordneter war, eine neue Wahlvon einem neuen Wahlevllegium vorgenommen.

§. 159- Die Mitglieder beider Kammern haben sichvor Eröffnung des Landtags zu lcgirimircn, und zu demEnde einige Tage vor dem in dem Einbcrufungs-Re-scripte vorgcschriebcnen Termin an dem bestimmten Orteder Versammlung sich cinzufindcn. Die Legitimationgeschieht, für den ersten künftigen Landtag, aus die bis-