Verfassungsurk. v. 25. Sept. 1819. 221
her übliche Weise, in der Folge aber bei dem ständischenAusschüsse (§. 187.) durch Vorlegung des Einberufungs,schreibens, welches in dem (h. 156.) erwähnten Falleder Stimmübertragung mit der hierauf gerichteten Voll,macht begleitet sepn must, und vermittelst der Wahl,urkunde.
Die zur Versammlung aufs neue gewählten Mitgke,der des Ausschusses selbst werden zur Prüfung ihrer ei,genen Legitimation durch die zuerst lcgitimirtcn Abgeord,neten ersetzt.
Es hängt von dem Könige ab, zu dem Legitimation-/gcschäftc Kommissaricn abzuordncu.
h> 160. Die erste Kammer wird durch die Anwesen,heit der Hälfte, die zweite Kammer durch das Erschel,nen von zwei Drittheilen ihrer Glieder als vollständigbesetzt angesehen.
Der ständische Ausschuß hat am Tage vor dem, kndem Einbcrufungsschrciben bestimmten, Termin dem Ge,heimcnrathe von dem Erfolge des LcgitimationsgcschäftSAnzeige zu machen.
Der König wird hierauf, wenn jene Zahl durch sol,che Abgeordnete erfüllt ist, bei deren Legitimation sichkein Anstand gefunden hat, den Landtag in den für die,scn Fall vereinigten Kammern eröffnen; wobei der vomKönig ernannte' Präsident der ersten Kammer, oder,wenn noch keiner ernannt ist, derjenige, welcher cs bckder vorigen Versammlung war, die Stelle des Vorstan,des vertritt.
Die Legitimation der etwa später eintrcffcNden Mit,glicdcr, so wie die Erledigung der noch übrigen Lcgili,mations,Anstände, geschieht bei der betreffenden Kammer.Das Resultat must dem Gehci'menrathc vorgelcgt wer,den; und ist der andern Kammern davon Nachricht zucrthcilcn.
§. 161. Sollte bei Einberufung eines Landtags eineder beiden Kammern nicht in der nach H. 160. erfordertlichcn Anzahl zusammen kommen; so wird sic als ein,willigend in die Beschlüsse der andern angesehen. 2«
Dritter Baus. 21