Druckschrift 
3 (1820)
Entstehung
Seite
319
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Verfassungsurk. v. 25' Sepk. 1819» 319

bcn kann, mit dessen beglaubigtem Handzeichen, statt derUnterschrift, versehenen Stimmzettels.

h. 151. Die Leitung der Wahl steht dem Obcramt-mann z», bei den zu eigener Landstandschaft berechtigtenSradten, unter Zuziehung eines aus wenigstens vierPersonen bestehenden Ausschusses von dem S.adtratheund dem Bürgcrausschussc; bei den Oberamtsbezirkenbesteht dieser Ausschuß aus vier Mitgliedern der Amts-versammlung, nebst einem Mitgliede des BürgeranS-schusses von der Stadt und einem von dem Lande; dasProtokoll hat der betreffende Actuar zu führen.

Die Mitglieder dieses Ausschusses sind nicht wählbarin ihrem Bezirke, und eben so wenig bei den Wahlender Ritterschaft die zur Leitung der Wahlhandlung zu-zuziehenden ritterschaftlichen Mitglieder (§. r36.).

§. 152. Die Wahlhandlung darf nicht über dreiTage dauern, welche sich in ununterbrochenen Reihenfolgen müssen.

§. t55. Kann oder will der Gewählte die Wahlnicht annehmcn; so kann der nächste in der Stimmen-zahl für ihn cintrcten, vorausgesetzt, daß dieser nicht:weniger als Len dritten Thcil der abgelegten Stimmenerhalten hat; außerdem muß eine neue Wahl vorgenom-men werden.

Das Letztere muß dann auch geschehen, wenn nachbereits angenommener Wahl die Stelle des Abgeordne-ten wieder erledigt wird.

tz. 154. Nach dem Schlüsse der Wahlhandlung mußfür den Gewählten zu dessen Legitimation eine Wahlur-kunde mit der Unterschrift sämmtlicher zur Leitung undBeurkundung der Wahl zugegen gewesenen Personenausgefertigt werden.

§. 155. Der Gewählte ist als Abgeordneter?nicht des einzelnen Wahlbezirks, sondern des ganzenLandes anzusehen.

Es kann ihm daher auch keine Instruction, an wel-che er bei seinen künftigen Abstimmungen in der Stän-deversammlung gebunden wäre, mhcilt werden.