Druckschrift 
3 (1820)
Entstehung
Seite
318
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Z 18 Wirtemde eg.

steuert wird, kann in mehreren Kreisen oder Gemeindenbas Wahlrecht ausübcu.

H. 146. Wählbar ist jeder, welchem die oben §. 1Z4und 135.) vorgeschricbcncn Eigenschaften nicht fehlen.Jedoch können Staats dien er nicht innerhalb ihresBezirks ihrer Amtsverwalkung, und Kirchendienernicht- innerhalb des Obcramtsbezirkes, in welchem siewohnen, gewählt werden, und eine anderwärts auf sicgefallene Wahl nur mit Genehmigung der ihnen vvrge-setzten höchsten Behörde annchmen.

Auch können weder die Häupter der standcsherrlichcnFamilien, noch die Rittergutsbesitzer gewählt werden.

§. 147. Die Wahlmänner eines Kreises, eines Ober-amts oder einer Stadt sind in Ansehung der Person desAbgeordneten nicht auf ihren Wahlbezirk be-schränkt; sie können auch einem anderswo im König-reiche wohnenden Staatsbürger ihre Stimme geben.Wer aber an mehreren Orten gewählt worden ist, kannnur Eine der auf ihn gefallenen Wahlen annehmen.

§. 148. Tritt der Fall ein, daß Vater und Sohnzugleich Mitglieder der Ständeversammlung werden; sowird, wenn der Vater nicht aus eigener Entschließungzurücktritt, der Sohn durch denselben ausgeschlossen.

§. 149. Was das Wahlverfahrcn betrifft; so müssenvon den Städten und Obcramtsbezirken längstens binnenacht Tagen von der Zeit an, da das Einbcrufungs-Re-script zu ihrer amtlichen Kennrniß gekommen ist, dieListen sämmtlicher Wahlmänner an das Obcramr einge-schickt werden; worauf sodann von letzterer Behördelängstens binnen zehn Tagen, von dem Empfange jenesNcscripts an gerechnet, ein Wahltermin zu bestimme»ist, dessen Bekanntmachung acht Tage vor dem Eintrittgeschehen muß.

§. 150. Die Wahl geschieht in der Amtsstadt durchdie persönlich anwesenden Wahlmänncr vermittelst derUebergabe eines von ihnen geschriebenen oder wenigstensunterschriebenen, oder, wenn der Wahlmann nicht schrc i-