Druckschrift 
3 (1820)
Entstehung
Seite
317
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Verfassungsurk. v. 25-, Scpt. 1819- 317

sichen, Vermögen, an den Staat zu errichten hatten.Diese werden jedesmal vor Anstellung einer Wahl vondem Orrsvorsreher, nebst dem Stcuereinbringer, demObmann des DürgerauSschusses und dem Narhsschreibcr,oder wenn dessen Amt mit der Stelle eines Ortsvorste-Hers vereinigt ist, dem ersten Gemeinderath, ans demSteuerregister, als Wahlmänncr ausgezeichnet.

§. 140- Das letzte Dritt heil der Wahlmanncrwird von den übrigen Stencrcontribnenten, unter derLeitung des Ortsvorstehers, mit Zuziehung der (§. Iä9.)erwähnten Personen, gewählt. Die Stimmen müsseneinzeln (im Durchgang) abgegeben werden.

H. l4l. Die Liste der Wahlmänncr, sowohl derjeni-gen, welche wegen der Größe ihres Steucranrheils vonselbst zur Wahl berechtigt sind, als der gewählten, wirdder Gemeinde bekannt gemacht.

§. 442. A"r Ausübung des Wahlrechts jeder Artwerden eben die persönlichen Eigenschaften erfordert, wel-che »ach h. 136. der Abzuordnende selbst haben muß,nur mit der Ausnahme, daß das Alter der Volljäh-rigkeit hinreicht.

§. 143. Eine gültige Wahl kommt nur durch die.Abstimmung von wenigstens zwei Drittheilen der Wahl-berechtigten zu Stande.

Die Ausübung des Wahlrechts kann nicht durch ei-nen Bevollmächtigten geschehen, den Fall ausgenommen,wenn der Wahlberechtigte durch Dienstverhältnisse ver-hindert ist, sich am Waylortc einzufindcn.

ß. 144. Die Wahlen geschehen nach relativer Stim-menmehrheit; jedoch darf diese niemals weniger als dendritten Theil der abgegebenen Stimmen betragen. Nurin den« Falle des tz. 140- findet die letztere Beschrän-kung nicht Statt.

Im Falle der Stimmengleichheit zwischen zwei Ge-wählten geht der Aeltere dem Jüngern vor.

Niemand kann sich selbst die Stimme geben.

tz. 145. Wer in mehreren Kreisen als Ritterguts-besitzer oder in mehreren Orten als Gemeindcbürger be-