1Ü8
Wirtembcrg.
§. 23- Die Buchhändler sind berechtigt, alle Druck-schriften, welche sie auf dem Wege des ordentlichen Buch-handels beziehen, zu verkaufen, ohne daß sie bei einemetwa gesetzwidrigen Inhalte derselben als schuldhafteTeilnehmer an der Verbreitung angesehen, und deshalbzur Verantwortung gezogen werden können, so lange ih-nen nicht
s) von der Vorgesetzten Behörde der Verkauf aus-drücklich untersagt worden, oderb) eine dolose Verbreitung von Schriften gesetzwidri-gen Inhalts gegen sic erwiesen isi.
Sic sind jedoch verbunden, diejenigen Schriften, auf de-nen weder der Verfasser noch der Verleger, noch eininländischer Buchdrucker genannt ist, wenn dieselben sichganz oder zum Thcil auf die inländischen Staacsvcrhält-nissc beziehen, obgleich sie ihnen auf dem ordentlichenWege des Buchhandels zugekommen sind, so wie alleihnen außer diesem Wege zukommenden Schriften, vordem Debit der Rcgiminalbchörde vorzulegen.
§. 24. Alle Personen, welche, ohne dazu berechtigtzu seyn, sich mit dem Büchcrhandcl abgcben, haben ne-ben der Polizeystrafc für ihr unbefugtes Gewerbe, fürden etwa gesetzwidrigen Inhalt der von ihnen verbreite-ten Schriften zu haften.
H. 23. Landkrämcr und Hausierer dürfen bei Strafevon 5 Neichsthalern mit keinen Büchern und Schriftenhandeln, wozu sie nicht die Erlaubniß von Ortsbeanrtcnerhalten haben.
§. 26. Der Absatz von Büchern und Schriften, de-ren Inhalt von der Justizbehörde als gesetzwidrig erklärtwird, sic mögen im Lande gedruckt oder vom Ausländehercingekommcn seyn, ist zu unterdrücken, und der Ver-kauf eines jeden Exemplars in das In- und Auslandist zum erstenmal mit 30 Rcichsthalcrn, und im Wie-derholungsfälle mit noch schärferer Ahndung zu bestra-fen. Die den Buchhändlern vom Auslände zugescnde-tcn, für gesetzwidrig erkannten Schriften sind dahin, wo-her sie cingcfendet worden, zurückzusenocn. Der inlau-