Druckschrift 
3 (1820)
Entstehung
Seite
169
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Das Geseh üb. d. Preßf. v. 30. Jan. 1817. 169

dischc Verlag wird vernichtet. Haben nur einzelne Stel-len sich die Mißbilligung der Justizbehörde zugezogcn;so kann durch Weglassung derselben und Umdruck einzel-ner Bogen geholfen werden.

§. 27. Die Untersuchung der in Druckschriften began-genen Vergehen und das Strafcrkcnntniß kann, die obenh. 11. bemerkten außerordentlichen Falle ausgenommen,nicht von der Polizcy, sondern allein von den Kriminal-Lchörden erfolgen; hingegen hat jede Obcr-Polizeybchördedie Pflicht, die Ausstellung und den Debit ärgerlicherBilder zu hindern, so wie den Debit solcher Schriften,die in gegenwärtigem Gesetze verboten sind, vorläufigzu untersagen, auch dieselben nach Umständen in Be-schlag zu nehmen, jedoch hiervon der geeigneten Ncgimi-nalbehörde innerhalb 24 Stunden die Anzeige zu machen.

§. 28. Das Ober-Ccnsurkollegium und die Anstaltder Büchcrfiscale ist aufgehoben.

§. 29- Die polizeiliche Ccntralaufficht über das gc-sammte Bücherwescn fällt der für Regiminalsachen be-stehenden Behörde anheim, namentlich

alle allgemeine, den Büchcrhandel und den Bücher-nachdruck betreffenden Gegenstände;i>) die Aufsicht über die Beobachtung der, die Büchcr-cirkulation betreffenden Gesetze;v) die Concessionserthcilung zu Errichtung von Buch-handlungen, Buchdruckercicn, Lcscbibliothckcn rc.;ss) Privilegien gegen den Büchernachdruck rc.

§. 30. Dennoch ist auch die für das Studicnwcscnnicdergesetzte Ccnkralbehörde, welche in diesem Punctan die Stelle des königlichen Obcr-Censurkolleginms tritt,eine Behörde, deren Gutachten sowohl von der Regimi-nalbehörde, als von dem königlichen Kriminaltribunal,in den dazu geeigneten Fällen einaehvlt wird.

Gegeben Stuttgart, den 30. Jan. 1817.

Auf Befehl des Königs.

Königlicher geheimer Rath.