Druckschrift 
3 (1820)
Entstehung
Seite
167
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Das Geseß üb. d. Preßf. v., 30. Ja,i7l817> L67

niedergesehten Centralstelle ein, von dieser der Sffcntli-chen Bibliothek nachher zuzustellenbcs, Frei-Eremplar zuübergeben, auch beständig ein fortlaufendes Vcrzeichnißder von ihm gedruckten Schriften zu halten, beides beiVermeidung einer Strafe von 5 Reichsthalern.

H. 18. Jeder Verleger, und, wenn die Schrift kei-nen von dem Drucker zu benennenden inländischen Vcr-jcgcr hat, der Drucker der Schrift, ist verbunden, aufjede Aufforderung der Justizbehörde den Verfasser zu nen-nen; daher sie sich, bei Uebcrnahmc des Verlags oderDrucks, dies thun zu können in den Stand sehen müs-sen. Können oder wollen sie den Verfasser nicht nen-nen; so werden sic so behandelt, als wären sie Urheberder Schrift.

H. 19> Außerdem werden die Buchdrucker für denInhalt der Schriften, welche sie drucken, nicht verant-wortlich gemacht, es wäre denn, daß eine boshafte Kol-lusion mit dein Verfasser oder Verleger gegen sie erweis-lich gemacht würde. Im Falle eines erwiesenen bösenVorsatzes sind die Drucker als Miturheber, jedoch im-mer geringer, als die Verfasser selbst, zu bestrafen.

§. 20- Die Verleger hingegen, welche die Pflichthaben, den Inhalt des Werks, das sie verlegen, vordessen Uebcrnahmc zu prüfen oder prüfen zu lassen, sindnicht nur wegen bösen Vorsatzes, sondern auch wegenNachläßigkeit, nach Norliegenheit der Umstände, dochauch im ersten Fall immer geringer als die Verfasser,zu bestrafen.

H. 21. Die Herausgeber fremder Aufsätze, nament-lich die Redakteurs von Zeitschriften, werden wegen Ge-setzwidrigkeiten, welche solche Aufsätze enthalten, nachBeschaffenheit als dolose oder culpose Thcilnchmer undBeförderer des Vergehens des Verfassers verantwortlich.

§. 22. Die Verfasser, und unter obigen Voraussez-zungen auch die Verleger und Drucker, sind neben derStrafe, den durch den Druck Beschädigte» zum Scha-denersätze und zur Gcnugthuung, welche vor dem Civil-pichter auszuführen ist, verbunden.