Druckschrift 
3 (1820)
Entstehung
Seite
159
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Edlttüb.d.Fl-eih.d.Presseu.d.Vuchhand. 159

oder statistischen Inhalts. Dieselben unterliegen der darfür angcordneten Ccnsur.

h. Z. Auch dürfen Sraatsdiener ihre Vorträge undsonstigen Arbeiten über Gegenstände, die ihnen in ihremGeschäftskreise übertragen sind; ferner statistische Noti-zen, Verhandlungen, Urkunden und sonstige Nachrichten,zu deren Kenntnist sie nur durch ihre Dienstverhältnissekommen konnten, ohne besondere königliche Erlaubnistnie dem Drucke übergeben. Eben so bleibr ihnen unter-sagt, Nachrichten politischen oder statistischen Inhaltsüber die königlichen Staaten in ausländischen Zeitschrif-ten cinzurückcn oder an dergleichen Aufsätzen Thcil zrrnehmen, wenn sic nicht zuvor dem einschlägigen Staats-Ministerium vorgelegt waren.

§. 4. Damit die Freiheit der Presse und des Buch-handels (H. 1.) nicht mißbraucht werde, wird den Po-lizeiobrigkciten jeden Orts über die allda befindliche»Buchhandlungen, Antiquarien, Leihbibliothekinhaber, Lese-institutc, Buchdruckcrepen und lithographische Anstalteneine allgemeine Aufsicht übertragen, so wie die gesetzlicheBestrafung der durch Schriften begangenen Verbreche»und Vergehen den ordentlichen Gerichten Vorbehalte»bleibt.

h. 5. Dem zufolge sind alle Buchhandlungen, Anti-quarien, Lcihbibliothckinhaber, die Vorsteher der Lcscin-stilnte und lithographischen Anstalten, die Kupferstich-,Bilder- und Kartcuhändlcr verpflichtet, unter einerStrafe von hundert Thalern, ihre Cataloge der Polirzepobrigkeit zu übergeben.

§. 6. Wenn die Polizei) in den ihr übergebenen Cartalogen Schriften, Gemälde oder andere sinnliche Dar-stellungen wahrnimmt; oder wenn die Verbreitung vo»Schriften oder sinnlichen Darstellungen bei ihr angezcigtwird, wodurch ein im Königreiche bestehendes Strafge-setz übertreten wurde, scy cs als Verbrechen, Vergehe»oder Polizeyübcrtretung; so hat sie alsdann dem cinrschlagenden Untersuchungsgerichtc davon die amtliche An-zeige zu machen, und nach Unterschied selbst der Bestraffung wegen geeignet zu verfahren.