Druckschrift 
3 (1820)
Entstehung
Seite
158
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L58 Bayern.

Dieses allgemeine Staatsgrundgesek bestimmt, ntAnsehung dce Ncligionsvcrhaltnisse der verschiedenen Kirrchcngescllschaftcn, ihre Rechte und Verbindlichkeiten ge-gen den Staat, die unveräußerlichen Majestarsrechte desRegenten, und die jedem Unterrhan zugesichcrte Gewis-sensfreiheit und Religionsausübung.

In Ansehung der übrigen inner» Kirchcnangclegcn-heiten sind die weitern Bestimmungen, in Beziehung aufdie katholische Kirche, in dem mit dem päpstlichen Stuhleabgeschlossenen Concordat vom Z. Zunius 1817, und inBeziehung auf die protestantische Kirche in dem hierübernntcrm heutigen Tage erlassenen eigenen Edirte enthalten.

München den 26. May 1818.

(I.. 8.)

Zur Beglaubigung:

Egid von Kobell,

König!. Staatsrath und General-Sekretär.

6) Edict über die Freiheit der Presse und desBuchhandels.

H. 1. Den offenen Buchhandlungen, und denjenigen,welche zu diesem Gewerbe obrigkeitlich berechtiget sind,ist in Ansehung der bereits gedruckten Schriften freierVerkehr, so wie den Verfassern, Verlegern und berech-tigten Buchdruckern im Königreiche in Ansehung derBücher und Schriften, welche sie in Druck geben wol-len, vollkommene Preßfreiheit gestattet. Siesind hiernach nicht verbunden, solche Schriften einer Ceu-sur oder obrigkeitlichen Genehmigung zu unterwerfen,wenn sie nicht allenfalls bei kostbaren Werken, zur Si-cherung ihrer bedeutenden Auslagen, selbst darum nach-suchen wollen.

H. 2. Ausgenommen von dieser Freiheit sind alle po-litische Zeitungen und periodischen Schriften politischen