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3 (1820)
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Bayern.

h. 7. Betreffen jene Gesetzübetretungen den Mo/narchen, den Staat und dessen Verfassung, oder die imKönigreiche bestehenden Kirchen/ und religiösen Gesell/schäften, oder sind Schriften oder sinnliche Darstcllun/gen der öffentlichen Ruhe und Ordnung durch Aufmun/terung zum Aufruhr oder der Sittlichkeit durch Reizund Verführung zu Wollust und Laster gefährlich; sosoll die Polizey die Verbreitung einer solchen Schriftoder sinnlichen Darstellung hemmen, und ein Exemplarderselben an die ihr Vorgesetzte Polizepbehörde ohne Vcr/zug cinsenden, welche längstens in acht Tagen in einerkollegialen Berathung die Charaktere der Gesetzwidrig/keit oder Gefährlichkeit sorgfältig zu untersuchen, undnach Befinden den Beschlag auszuhcben oder fort zu/setzen hat.

§. 8. Im letzten Falle, wenn nämlich die oberePolizepbehörde den Beschlag fortzusctzen beschließt, sollsie die Schrift oder bildliche Darstellung mit dem Collc/gialbeschluß an das Staatsministerium des Innern aufder Stelle cinschickcn, und dieses erkennt ohne Aufent/halt über die Aufhebung oder Bestätigung des BcschlaGs.Mit der Bestätigung wird die Schrift öffentlich verbo/len, und nach Umständen confiscirt.

H. 9. Wer sich durch die Verfügung des Staatsmi/nisteriums des Innern beschwert findet, dem ist dagegendie Berufung an den königlichen Staatsrath gestattet,welcher darüber, und zwar immer in einer Plenar/Vcr/sammlung zu erkennen hat.

§. io. Privatpersonen, gegen welche in Schriftenoder sinnlichen Darstellungen ein rechtswidriger Angriffgemacht worden, bleibt es überlassen, den Verfasser, undwenn dieser nicht genannt oder falsch angegeben ist, denVerleger, und aushülf-'wcise den Drucker oder jedenVerbreiter, wegen der ihnen geschehenen Unbill vor derzuständigen Gerichtsbehörde zu verfolgen.

Diese könnkn aber zu ihrer Sicherheit von der Po/lizcy verlangen, daß sic die Schrift, wegen welcher sieklagen wollen < in Beschlag nehme; jedoch sind sie »er/