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3 (1820)
Entstehung
Seite
157
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Edict üb. d. äuß. Rechtsvech. d. K. Bayern. 157

tz.96. Wenn jedoch außer diesem Mitgcbrauche auchdie Unterhaltung der Kirche von beiden Gemeinden derstritten worden; so begründet dies die Vcrmuthung, daßauch der später zum Mitgebrauch gekommenen Gemeindeein wirkliches Recht darauf zustehe.

§. 97. So lange eine Gemeinde den Mitgebrauchnur bittweise hat, muß sie bei jedesmaliger Ausübungeiner bisher nicht gewöhnlichen gottesdienstlichen Hand-lung die Erlaubniß der Vorsteher dazu nachsuchen.

Z. 98 . Den im Mitgebrauche einer Kirche begriffe-nen Gemeinden steht es jederzeit frei, durch freiwilligeUebcreinkunft denselben aufzuhebcn, und das gemein-schaftliche Kirchcnvermögen unter königlicher Genehmi-gung, welche durch das Staatsministerium des Innerncingeholr werden muß, abzuthcilen, und für jede einegesonderte gottesdienstliche Anstalt zu bilden.

tz. 99. Auch kann eine solche Abthcilung von derStaatsgewalt aus polizeilichen oder administrativen Er-wägungen, oder auf Ansuchen der Betheiligten verfügtwerden.

h. 100. Wenn ein Religkonsthcil keinen eigenenKirchhof besitzt, oder nicht bei der Theilnng des gemein-schaftlichen Kirchenvcrmögens einen für sich anlcgt; soist der im Orte befindliche als ein gemeinschaftlicher Ve-gräbnißplatz für sämmtliche Einwohner des Orts zu be-trachten, zu dessen Anlage und Unterhaltung aber auchsämmtliche Ncligionsvcrwandte vcrhältnißmäßig beitra-gen müssen.

h. 101 . Kein Geistlicher kann gezwungen werden,das Begräbnis; eines fremden Rcligionsverwandtcn nachden Feierlichkeiten seiner Kirche zu verrichten.

H. 102. Wird derselbe darum ersucht, und er findetkeinen Anstand, dem Begräbnisse bcizuwohncn; so müs-sen ihm auch die dafür hergebrachten Gebühren entrich-tet werden.

§. 103 - Der Glocken auf den Kirchhöfen kann jedeöffentlich aufgcnommcnc Kirchcngcmcinde bei ihren Lci-chrufeierlichkeiten, gegen Bezahlung der Gebühr, sich be-dienen.