Druckschrift 
3 (1820)
Entstehung
Seite
124
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L24

Bayer»?

§. 10. Das gcsammte StiftungsvermSgen nach dendrei Zwecken dcsCultus, des Unterrichts und der Wohl-thätigkeit, «vird gleichfalls unter den besonder» Schutzdes Staates gestellt; cs darf unter keinem Vorwändezu dem Finanzvermögcn eingezogcn, und in der Sub-stanz für andere, als die drei genannten Zwecke ohneZustimmung der Bctheiligtcn, und bei allgemeinen Stifttungcn ohne Zustimmung der Stände des Reiches vcr-äußert, oder verwendet werden.

§. 11. Die Freiheit der Presse und des Buch-handels ist nach den Bestimmungen des hierüber er-lassenen besonder«? Edictes gesichert. (Beilage III.)

§. 12. Alle Bayern haben gleiche Pflichtig-kcit zu dem Kriegsdienste und zur Landwehr»ach den dicßfalls bestehenden Gesetzen.

h. IZ.Dic Theilnahmc an den Staatslastcnist für alle Einwohner des Reichs allgemein,ohne Ausnahme irgend eines Standes, undohne Rücksicht auf vormals bestandene beson-dere Befreiungen.

§. 14. Es ist den Bayern gestattet, in einen andernBundesstaat, welcher erweislich sie zu Untcrthancn an-nehmen will, aus zuwand crn, auch in Civil-und Mi-litairdicnste desselben zu treten, wenn sie den gesetzlichenVerbindlichkeiten gegen ihr bisheriges Vaterland Genügegeleistet haben.

Sic dürfen, so lange sic im Untcrthansvcrbaudebleiben, ohne ausdrückliche Erlaubniß des Monarchenvon einer auswärtigen Macht weder Gehalte noch Eh-renzeichen annchmcn.

Fünfter Titel.

Don besonder» Rechten und Vorzügen.

h. 1. Die Kronämtcr werden als oberste Würdendes Reichs, entweder auf die Lebenszeit der Würdcträ-gcr oder auf deren männliche Erben, nach dem Rechteder Erstgeburt und der agnatisch - lincalischen Erbfolge,als Thronlehen verliehen.