VerfassungSurk. v. 26. Mai 1818. 125
Die Kronbcamten sind durch ihre Reichswürden Mit-Glieder der ersten Kammer in der Ständeversammlung.
H. 2. Den vormals Reichsstandischen Fürsten undGrafen werden alle jene Vorzüge und Rechte zugcsichert,welche in dem ihre Verhältnisse bestimmenden besonder»Edicte ausgesprochen sind. (Beilage IV.)
H. Z. Die der Bayerischen Hoheit untergebenen ehermaligen unmittelbaren Neichsadelichen genießen diejeni-ge» Rechte, welche in Gemäßheit der königlichen Decla-ration durch die konstitutionellen Edikte ihnen zugesicherrwerden.
H. 4. Der gesammtc übrige Adel des Reichs behalf,wie jeder Gutseigcnthümer, seine gutsherrlichcnRechte nach den geschlichen Bestimmungen. (Beil. V.)
Ucbrigcns hat derselbe folgende Vorzüge zu genießen:
1) ausschlicßend das Recht, eine gutsherrliche Ge-richtsbarkeit ausübcn zu können; (Beilage VI.)
2) Familien - Fideikommisse auf Grundvermögen zuerrichten; (Beilage VII.)
» Z) einen von dem landgcrichtlichcn befreiten Gerichts-stand in bürgerlichen und strafrechtlichen Fällen;
4) die Rechte der Sicgelmäßigkeit unter den Beschrän-kungen der Gesetze über das Hypothckcnwesen;(Beilage VIII.) endlich
Z) bei der Militär-Conscription die Auszeichnung, daßdie Söhne der Adelichcn als Cadctten eimretcn.
h. 5. Einige dieser Vorzüge theilcn für ihre Perso-nen die geistlichen und die wirklichen Cvllegialräthe, unddie mit diesen in gleicher Kategorie stehenden höher»Beamten.
Die Geistlichen genießen denselben befreiten Gerichts-stand in bürgerlichen und strafrechtlichen Fällen; — dieEollcgialräthc und höhern Beamten außer diesem auchdie Rechte der Sicgelmäßigkeit und die obige Auszeich-nung bei der Militär-Conscription.
§. 6. Die Dienstesverhältnisse und Penflonsansprüchcder Staatsdiencr und öffentlichen Beamten richten sich nach»en Bestimmungen der Dienstes-Pragmatik. (Beil. LX.)