Verfassungsurk. v. 26. Mai 1818. 123
§. 9. Jedem Einwohner des Reichs wird vollkom-mcncGcwissensfreihcit gesichert; die einfache Haus-andacht darf daher Niemanden, zu welcher Religion ersich bekennen mag, untersagt werden.
Die in dem Königreiche bestehenden dreichristlichen Kirchcn-Gesellschaftcn genießet,gleiche bürgerliche und politische Rechte.
Die nicht christlichen Glaubensgenossen haben zwarvollkommene Gewissensfreiheit; sie erhalten aber an denstaatsbürgerlichen Rechten nur in dem Maaße einen An-rhcil, wie ihnen derselbe in den organischen Edictcn überihre Aufnahme in die Staatsgcsellschaft zugcsichcrt ist.
Allen Rcligionsthcilcn; ohne Ausnahme, ist das Ei-gcnthum der Stiftungen und der Genuß ihrer Rentennach den ursprünglichen Stiftnngsurknndcn und dem recht-mäßigen Besihe, sic seycn für den Cultus, den Un-terricht oder die Wohlthatigkeit bestimmt, vollständiggesichert.
Die geistliche Gewalt darf in ihrem eigentlichen Wir-kungskreise nie gehemmt werden, und die weltliche Re-gierung darf in rein geistlichen Gegenständen der Reli-gionslehre und des Gewissens sich nicht cinmischen, alsin soweit das obersthoheitliche Schutz- und Aufsichts-rccht Antritt, wonach keine Verordnungen und Gesetzeder Kirchcngewalt ohne vorgängige Einsicht und das Pla-cct des Königs verkündet und vollzogen werden dürfen.
Die Kirchen und Geistlichen sind in ihrenbürgerlichen Handlungen und Beziehungen—>wie auch in Ansehung des ihnen zu stehendenVermögens, den Gesehen des Staats und denweltlichen Gerichten untergeben; auch' könnensic von öffentlichen Staatslastcn keine Be-freiung ansprcchen.
Die übrigen nähern Bestimmungen über die äußernRechtsverhältnisse der Bewohner des Königreichs, inBeziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften,,sind in dem der gegenwärtigen Vcrfassungsurkunde bei-gcfügten besonder» Ediere enthalten. (Beilage II.)