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Bayern.,
die Naturalissrung nach den nähern Bestimmungen desEdiktes über das Jndigenat erworben wird. (Beilage I.)
H. 2' Das Bayerische Staatsbürgerrecht wird durchdas Jndigenat bedingt und geht mir demselben verloren.
H. Z. Nebst diesem wird zu dessen Ausübung nocherfordert :
s) die gesetzliche Volljährigkeit;k>) die Ansaßlgkcit im Königreiche, entweder durch denBesitz besteuerter Gründe, Renten oder Rechte,oder durch die Ausübung besteuerter Gewerbe, oderdurch den Eintritt in ein öffentliches Amt.
§. 4. Kronämtcr, oberste Hofämtcr, Civil/Staats-dicnstc und oberste Militarstellen, wie auch Kirchcnam-tcr oder Pfründen können nur Eingcbornen oder verfas-sungsmäßig Naturalisirtcn crtheilt werden.
h. 6. Zeder Bayer ohne Unterschied kannzu allen Civil- Militär/ und Kirchcnämtcrnoder Pfründen gelangen.
h. 6. In dem Umfange des Reichs kann kei-ne Leibeigenschaft bestehen, nach den nähern Be-stimmungen des Ediktes vom Z. August 1808.
H. 7 . Alle ungcmesscncn Frohnen sollen ingemessene umgcändert wcrdcn,und auch dieseablösbar seyn.
§. 8. Der Staat gewährt jedem Einwoh-ner Sicherheit seiner Person, seines Eigen/thums und seiner Rechte.
Niemand darf seinem ordentlichen Richterentzogen werden.
Niemand darf verfolgt oder verhaftet wer-den, als in den durch die Gesetze bestimmtenFällen, und in der geschlichen Form.
Niemand darf gezwungen werden, sein Privateigen/thum, selbst für öffentliche Zwecke abzutreten, als nacheiner förmlichen Entscheidung des versammelten Staats-raths, und nach vorgängigcr Entschädigung, wie solchesin der Vermdming vom 14. August 1815 bestimmt ist.