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Teutschland.
Äls , nach der Stiftung des Rheinbundes ain 12. Jul,1806, das teutsche Reich mit der Niederlcgung der kai-serlichen Würde erlosch, und nach dem Kampfe zwischenFrankreich und Preußen, welcher am 9- Jul. 1807 zuTilsit beendigt ward, der Rheinbund das ganze ehema-lige Teutschland, mit Ausnahme der österreichischen undpreußischen vormals dazu gehörenden Lander, umschloß,galt die Co nföd erat ions acte des Rheinbundes(vergl. Theil 2, S. 78 ff.) als daS einzige organischeStatut für diesen Staatenbund. Dieser Staatenbundward gesprengt, und mit ihm die Gültigkeit jener Con-föderationsaete in der Völkerschlacht bei Leipzig (16.und 18. Oct. 1813) vernichtet.
An die Stelle jener Conföderationsacte trat, nachder neuen Gestaltung der innern und äußern Verhält-nisse der einzelnen teutschen Staaten, am 8. Jun. 1815die auf dem Wiener Congrcsse vermittelte teutscheBundesacte (vergl. Th. 2, S. 93 ff.).
Der I3te Artikel derselben hatte ausgesprochen:,,Jn allen Bundesstaaten wird eine landstän-dische Verfassung statt haben." Wie dieses große,das innere Volksleben in den einzelnen Bundesstaatenzur zeitgemäßen Erneuerung führende, Wort bis zum