Jahre 1816 von einzelnen teutschen Fürsten gelöfetward, zeigen die im zweiten Theile dieses Werkesenthaltenen neuen Verfassungen. Was seit dieser Zeitin dieser Hinsicht in teutschen Staaten geschah, mußhier nachgetragen werden. Besonders sind es die dreineuen Verfassungen vonBaycrn, Wirtembergund Baden, welche die allgemeinste Aufmerksamkeitin Teutschland und Europa erregten.
1) Bayern.
Das Königreich Bayern hatte bereits am 1. Mai1808 (s. Theil 2, S. 129 ff.) eine neue, der west-phälischen nachgebildcte, Verfassung erhalten, dieaber nicht ins wirkliche Leben trat. Was im Allgemei-nen gegen einzelne Hauptbestimmungen derselben bei-gcbracht werden mußte, findet sich Th. 2, S. 130 ff.angegeben. Ueber mehrere Vorzüge derselben vorder im Jahre 1818 neu gegebenen bayrischen Verfas-sung muß die scharfsinnige, nur bisweilen sophistische,Schrift des Staatsraths von Hazzi: über dieStandpuncte der bayrischen Vcrfassungsur-kunde von 1818 in Beziehung anderer Con-stitutionen. München, 1819. 8. nachgelesen werden.
Dieser neuen Verfassung ging aber ein, mit demPapste am Z. Jun. 1817 zu Rom abgeschlossenes, Con-cor da t, vom Cardinale Consalvi und von CasimirHaffelin, Bischofs von Chersones, unterzeichnet, undvom Könige am 24. Oct. 1817 zu München ratisicirt,voraus, welches, nach vielen seiner Bestimmungen,in Bayern und in Teutschland eine sehr nachtheiligeSensation erregte. Es stehet vollständig, latei-nisch und teutsch, in einer Sammlung, welche über-schnellen ist: Verfassungsurkunde des König-reiches Baiern, München, 1818. 8. S. 348—395.