Druckschrift 
3 (1820)
Entstehung
Seite
93
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Constitution v. 19« Marz 1812. 93

e) Die Sorge für die Anlegung und Wiederhcrstel,lung der Wege, Kunststraßen, Drücken und Ge,fängnisse, Wälder und Holzungen der Gemeindeund alle öffentliche Werke, die nothwendig undnützlich sind oder zur Zierde gereichen.

k) Die Stadtverordnungen (oräeuanrss munioixa-Iss äel xuetzlo) abzufaffcn und sie mittelst derProvinzialdeputation, die ihr Gutachten hinzufü,gen wird, den Cortes zur Genehmigung zu über,senden.

i) Die Beförderung des Ackerbaues, EewerbflcißeSund Handels, nach der Beschaffenheit und denUmstanden der Orte und in so weit als cs nützlichund wohlthätig für sic ist.

322- Wenn Arbeiten oder andre Dinge, die vonallgemeinem Nutzen sind, Vorkommen und man, weildie Einkünfte von den liegenden Gründen nicht hinrei,chcn, zu den Auflagen (aibiriios) seine Zuflucht neh,men muß; so können diese nicht eher gemacht werden,bis man durch die Provinzialdeputation die Genchmirgung der Cortes erhalten hat. Im Fall das Werk oderder Gegenstand, wozu sie verwandt werden sollen, drin,gcnd nöthig ist; so können die Stadtrathe mit Zustim,mung der erwähnten Provinzialdeputation dieselben in,zwischen, bis der Beschluß der Cortes ankommt, vcr«wenden.

323. Die Gcmeindcräthe verrichten alle diese Func,kionen unter Aufsicht der Provinzialdeputation, der siealljährlich eine belegte Rechenschaft von den öffentlichenGeldern, die sie eingenommen und verwandt haben, ab,legen werden.

Zweiter Abschnitt.

Don der politischen Regierung der Provin-zen und den Provinzialdeputationen.

324. Die politische Verwaltung der Provinz hat dervom Könige für jede Provinz ernannte oberste Chef(xel« suxarior) über sich.