Druckschrift 
3 (1820)
Entstehung
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Spanien.

401. Der Präsident, die Wahlzcugcn und der Sc,krctär sollen unverzüglich eine, von ihnen UnterzeichneteAbschrift der Prococolle über die Wahlen an die bestän-dige Deputation der Cortes übersenden, die geschehenenWahlen durch den Druck öffentlich bekannt machen, undscdem Flecken oder Dorf der Provinz ein Exemplar da-von zukommcn lassen.

102. Um die Deputieren schadlos zu halten, sollenihre respcccivcn Provinzen ihnen Diäten bezahlen, wel-che die Cortes lm zweiten Jahre jeder allgemeinen De-putation für die nächstfolgende Deputation bestimmenwerden; und den überseeischen Deputieren soll noch au-ßerdem vergütet werden, was sie, nach dem Urthcilcihrer rcspccriven Provinzen, zur Bestreitung ihrer Hin-und Herreise brauchen.

103- In den Provinzial - Wahlversammlungen sollalles das beobachtet werden, was in den Art. 55. 56.57.S8. vorgeschrieben ist, mit Ausnahme dessen, was derArtikel 328. besagt.

Sechster Abschnitt.

Von der Haltung der Cortes.

104. Die Cortes werden sich alljährlich in derHauptstadt des Königreichs in einem blos zu diesem Sc-hüfe bestimmten Gebäude versammeln.

105. Wenn sic cs für dienlich erachten, sich an einenandern Ort zu begeben; so können sic cs, sobald cs ineine Stadt ist, die nicht weiter als zwölf Stunden (!e-xuss) von der Hauptstadt entfernt liegt und zwei Drit-thcile der anwesenden Deputation in diese Vorlegungcingcwilligt haben.

<06. Die jährlichen Sitzungen der Cortes dauern,vom i stcn Marz an gerechnet, drei Monate hintereinander.

>07- Die Cortes können ihre Sitzungen blos in zweiFällen um einen Monat verlängern, erstlich, wenn csder König verlangt, und zweitens, .wenn cs die Cortes,